§ 1 UVgO
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1)

Diese Verfahrensordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und Rahmenvereinbarungen, die nicht dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegen, weil ihr geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet.

(2)

Diese Verfahrensordnung ist ungeachtet des Erreichens des jeweiligen Schwellenwerts gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ferner nicht auf Sachverhalte anzuwenden, für die das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in den §§ 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorsieht.

(3)

Die Regelung zu vorbehaltenen Aufträgen nach § 118 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist auch im Geltungsbereich dieser Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden.

Amtliche Erläuterung
zu § 1 UVgO
Zu § 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

Absatz 1 definiert den Anwendungsbereich der UVgO als Regelwerk für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB. Die Vorschriften sind insgesamt als Verfahrensordnung zu bezeichnen und nicht etwa als Rechtsverordnung. Denn die Vorschriften werden erst durch den Anwendungsbefehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (bei Ländern zum Teil auch über Landesvergabegesetze) in Kraft gesetzt. Die Veröffentlichung der UVgO im Bundesanzeiger entfaltet aus sich heraus keine Rechtsverbindlichkeit.


Die UVgO adressiert durchgängig den "Auftraggeber" (und nicht wie im Oberschwellenbereich den "öffentlichen Auftraggeber"). Hierdurch soll klargestellt werden, dass der personale Anwendungsbereich der UVgO über den Anwendungsbefehl von Bund und Ländern gesondert festgelegt werden muss. Grund hierfür sind divergierende Traditionen in den Ländern, welche staatlichen und halbstaatlichen Institutionen das Unterschwellenvergaberecht anzuwenden haben.


Absatz 2 überträgt die Ausnahmetatbestände der §§ 107 bis 109, 116, 117 und 145 GWB auf die UVgO. Damit wird klargestellt, dass nach der UVgO bei Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes weder Ober- noch Unterschwellenvergaberecht angewendet werden muss. Bei binnenmarktrelevanten öffentlichen Aufträgen kann sich aber die Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung aus dem primären europäischen Gemeinschaftsrecht ergeben.


Absatz 3 erklärt die Regelung des § 118 GWB für entsprechend anwendbar, wonach öffentliche Aufträge nun auch im Unterschwellenbereich von vornherein Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Sozialunternehmen vorbehalten werden können, sofern diese mindestens 30 % benachteiligte Personen beschäftigen.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017
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