§ 12 UVgO
Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb
(1)

Der Auftraggeber kann eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchführen. Bei einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb gilt § 10 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2)

Bei einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen auf. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Der Auftraggeber soll zwischen den Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden, wechseln.

(3)

Im Falle einer Verhandlungsvergabe nach § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14 darf auch nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.

(4)

Es darf über den gesamten Angebotsinhalt verhandelt werden mit Ausnahme der vom Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien. Der Auftraggeber kann den Zuschlag, auch ohne zuvor verhandelt zu haben, unter Beachtung der Grundsätze nach § 2 Absatz 1 und 2 auf ein Angebot erteilen, wenn er sich dies in der Auftragsbekanntmachung, den Vergabeunterlagen oder bei der Aufforderung zur Abgabe des Angebots vorbehalten hat und die Bindefrist für den Bieter noch nicht abgelaufen ist.

(5)

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Er unterrichtet alle Bieter über etwaige Änderungen der Leistungsbeschreibung, insbesondere der technischen Anforderungen oder anderer Bestandteile der Vergabeunterlagen. Der Auftraggeber darf vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Bieter, mit denen verhandelt wird, weitergeben. Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein, sondern nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt werden.

(6)

Beabsichtigt der Auftraggeber, nach geführten Verhandlungen diese abzuschließen, so unterrichtet er die Bieter und legt eine einheitliche Frist für die Einreichung der endgültigen Angebote, über die nicht mehr verhandelt werden darf, fest.

Amtliche Erläuterung
zu § 12 UVgO
Zu § 12 Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb

Die Vorschrift orientiert sich zum Teil an der bisherigen Vorschrift zur Freihändigen Vergabe nach § 3 Absatz 1 Satz 3 VOL/A sowie an § 17 VgV zum Verhandlungsverfahren.


Gemäß Absatz 2 Satz 1 sind auch bei der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb mehrere, grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe oder (unmittelbar) zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern. Dies bedeutet, dass in begründeten Ausnahmefällen auch nur zwei Unternehmen aufgefordert werden dürfen. Nicht gestattet ist es aber, unter Berufung auf Absatz 1 nur ein Unternehmen aufzufordern. Diese
Möglichkeit ist gemäß Absatz 3 nur vorgesehen, wenn einer der dort benannten Tatbestände vorliegt.


Im Unterschied zum Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich, bei dem in Verhandlungen nur eingestiegen werden darf, wenn die Unternehmen ihre Erstangebote vorgelegt haben, ist der Auftraggeber im Unterschwellenbereich flexibler: Hier darf er auch unmittelbar Verhandlungen beginnen, auch wenn er keine Erstangebote eingefordert hat. Inhaltlich deckt die Verhandlungsvergabe somit im Unterschwellenbereich auch die Verfahrensart des Wettbewerblichen Dialogs (aus der Oberschwelle) ab, bei dem auch ohne vorherige Einreichung eines Angebots verhandelt werden darf.


Absatz 2 Satz 3 schreibt den Wechsel zwischen zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgeforderten Unternehmen vor.


Absatz 3 Satz 1 erlaubt die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme an Verhandlungen an nur ein Unternehmen in den Fällen von § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14. Denn in diesen Fällen kommt für den Auftrag sinnvollerweise nur ein bestimmtes, spezifisches Unternehmen in Frage. Absatz 3 ist als Ausnahmevorschrift (durch die der Wettbewerb deutlich reduziert wird) eng auszulegen.


Absatz 4 Satz 1 entspricht § 17 Absatz 10 Satz 2 VgV.


Absatz 4 Satz 2 erlaubt die Zuschlagserteilung ohne Verhandlung, wenn der Auftraggeber sich dies vorbehalten hat.


Absatz 5 entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 13 VgV.


Absatz 6 entspricht im Wesentlichen § 17 Absatz 14 VgV

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017