§ 13 UVgO
Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung
(1)

Der Auftraggeber legt angemessene Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) und Angebote (Angebotsfrist) nach den §§ 9 bis 12 sowie für die Geltung der Angebote (Bindefrist) fest. Bei der Festlegung der Fristen sind insbesondere die Komplexität der Leistung, die beizubringenden Erklärungen und Nachweise (Unterlagen), die Zeit für die Ausarbeitung der Teilnahmeanträge und Angebote, die Zeit für die Auswertung der Teilnahmeanträge und Angebote, die gewählten Kommunikationsmittel und die zuvor auf Beschafferprofilen veröffentlichten Informationen angemessen zu berücksichtigen.

(2)

Allen Bewerbern und Bietern sind gleiche Fristen zu setzen.

(3)

Können Angebote nur nach einer Besichtigung am Ort der Leistungserbringung oder nach Einsichtnahme in die Anlagen zu den Vergabeunterlagen vor Ort beim Auftraggeber erstellt werden, so sind die Angebotsfristen so festzulegen, dass alle Unternehmen von allen Informationen, die für die Erstellung des Angebots erforderlich sind, unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen können.

(4)

Die nach Absatz 1 gesetzten Fristen sind, soweit erforderlich, angemessen zu verlängern, wenn

  1. zusätzliche wesentliche Informationen vom Auftraggeber vor Ablauf der Angebotsfrist zur Verfügung gestellt werden oder
  2. der Auftraggeber wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vornimmt
Amtliche Erläuterung
zu § 13 UVgO
Zu § 13 Angemessene Fristsetzung; Pflicht zur Fristverlängerung

Absatz 1 Satz 1 übernimmt die Begriffe der Teilnahmefrist, Angebotsfrist und Bindefrist aus § 10 Absatz 1 VOL/A. Im Unterschied zum Oberschwellenbereich sind zwar keine bestimmten Mindestfristen nach Tagen zu wahren; es gilt aber der Grundsatz der angemessenen Fristsetzung.


Absatz 1 Satz 2 entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 1 Satz 1 VgV. Gemäß Absatz 2 sind allen Bewerbern gleiche Fristen zu setzen.


Absatz 3 entspricht § 20 Absatz 2 VgV.


Absatz 4 entspricht im Wesentlichen § 20 Absatz 3 VgV. Auf eine Regelung, wonach die Übermittlung zusätzlicher, wesentlicher Informationen oder wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen zu einer Fristverlängerung von einer bestimmten Anzahl von Tagen führt, wird verzichtet. Stattdessen ist hier die Frist angemessen zu verlängern, soweit dies erforderlich ist.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017