§ 14 UVgO
Direktauftrag

Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

Amtliche Erläuterung
zu § 14 UVgO
Zu § 14 Direktauftrag

Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 3 Absatz 6 VOL/A zum Direktkauf, wobei die Wertgrenze von 500 Euro auf 1 000 Euro angehoben wird und gemäß Satz 2 zwischen Unternehmen gewechselt werden soll. Durch die Formulierung "Direktauftrag" statt wie bisher "Direktkauf" soll verdeutlicht werden, dass nicht nur Liefer-, sondern auch Dienstleistungen umfasst sind.


Durch die systematische Stellung des Direktauftrags am Ende des Unterschabschnitts 1 und dadurch, dass er nicht im Katalog des § 8 Absatz 1 erwähnt wird, wird deutlich, dass es sich beim Direktauftrag nicht um ein Vergabeverfahren handelt.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017