§ 35 UVgO
Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen
(1)

In der Auftragsbekanntmachung oder bei Verfahrensarten ohne Teilnahmewettbewerb in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots ist neben den Eignungskriterien ferner anzugeben, mit welchen Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) Bewerber oder Bieter ihre Eignung gemäß den §§ 33 und 34 und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben.

(2)

Der Auftraggeber fordert grundsätzlich die Vorlage von Eigenerklärungen an.

(3)

Als vorläufigen Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen kann der Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung nach § 50 der Vergabeverordnung verlangen. § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Vergabeverordnung gelten entsprechend.

(4)

Der Auftraggeber kann Bewerber oder Bieter auffordern, die erhaltenen Unterlagen zu erläutern.

(5)

Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er die Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung oder seine wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Auftraggeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen.

(6)

Sofern der Bewerber oder Bieter in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, werden die im amtlichen Verzeichnis oder dem Zertifizierungssystem niedergelegten Unterlagen und Angaben vom Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen (Eignungsvermutung). Ein den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechendes amtliches Verzeichnis kann auch durch Industrie- und Handelskammern eingerichtet werden. Die Industrie- und Handelskammern bedienen sich bei der Führung des amtlichen Verzeichnisses einer gemeinsamen verzeichnisführenden Stelle.

Amtliche Erläuterung
zu § 35 UVgO
Zu § 35 Beleg der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 48 Absatz 1 VgV.


Absatz 2 entspricht § 48 Absatz 2 Satz 1 VgV und § 6 Absatz 3 Satz 1 VOL/A.


Absatz 3 greift § 48 Absatz 3 Satz 1 VgV auf und nimmt Bezug auf die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE); allerdings wird in der Unterschwelle keine
Akzeptanzpflicht des Auftraggebers eingeführt. Geregelt wird lediglich, dass ein Auftraggeber die Verwendung des EEE-Formulars vorgeben kann, nicht jedoch eine EEE akzeptieren muss, wenn diese vom Unternehmen (ungefragt) vorgelegt wird. Durch den konkreten Verweis auf § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt, dass der Auftraggeber (anders als im Oberschwellenbereich) nicht verpflichtet ist, sich vor Zuschlagserteilung die eigentlichen Nachweise und Belege vom Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, vorlegen zu lassen.


Absatz 4 entspricht § 48 Absatz 7.


Absatz 6 entspricht § 48 Absatz 8 Satz 1 bis Satz 3 VgV.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017