§ 47 UVgO
Auftragsänderung
(1)

Für die Änderung eines öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens gilt § 132 Absatz 1, 2 und 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.

(2)

Darüber hinaus ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert und der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen maßgeblich.

Amtliche Erläuterung
zu § 47 UVgO
Zu § 47 Auftragsänderung

Absatz 1 verweist für die Zulässigkeit von Auftragsänderungen ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens auf § 132 Absatz 1, 2 und 4 GWB


Nach Absatz 2 Satz 1 ist eine Änderung von bis zu 20 % des ursprünglichen Auftragswertes ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht ändert. Dabei erfasst Absatz 2 auch Aufträge, die bereits voll erfüllt oder abgewickelt sind und damit auch Nachbestellungen im Anschluss an einen bestehenden Vertrag. Eine Einschränkung wie im Oberschwellenbereich, wonach die Auftragsänderung noch während der Vertragslaufzeit erfolgen muss, wurde für den Unterschwellenbereich bewusst nicht übernommen.


Absatz 2 Satz 2 entspricht § 132 Absatz 3 Satz 2 GWB.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017