§ 49 UVgO
Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen
(1)

Abweichend von § 8 Absatz 2 steht dem Auftraggeber für die Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 vorliegen, kann der Auftraggeber auf einen Teilnahmewettbewerb verzichten. Für soziale und andere besondere Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigen angeboten werden, gilt § 50.

(2)

Bei der Bewertung der in § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zuschlagskriterien können insbesondere der Erfolg und die Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters oder des vom Bieter eingesetzten Personals berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch können für die Bewertung des Erfolgs und der Qualität bereits erbrachter Leistungen des Bieters insbesondere berücksichtigt werden:

  1. Eingliederungsquoten,
  2. Abbruchquoten,
  3. erreichte Bildungsabschlüsse und
  4. Beurteilungen der Vertragsausführung durch den Auftraggeber anhand transparenter und nichtdiskriminierender Methoden.
Amtliche Erläuterung
zu § 49 UVgO
Zu § 49 Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 64 VgV und § 65 Absatz 1 Satz 1 VgV. § 49 gilt nur für die sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 GWB. § 130 Absatz 1 GWB verweist insoweit auf den Katalog im Anhang XIV der EURichtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe, in dem die betroffenen Dienstleistungen unter Nennung ihres CPV-Codes (Common Procurement Vocabulary) aufgeführt sind. Die Aufzählung ist abschließend. Entsprechend der Systematik des CPVCodes bedeutet eine Bezugnahme auf eine CPV-Abteilung nicht automatisch eine Bezugnahme auf untergeordnete Unterteilungen der CPV-Nummern. Insofern gilt § 49 ausschließlich für die im oben genannten Anhang XIV aufgeführten Dienstleistungen.


Für alle hier nicht aufgeführten Dienstleistungen gelten die sonstigen Vergaberegeln des Abschnitts 2 der UVgO.


§ 49 UVgO gilt entsprechend § 1 Absatz 1 UVgO nur für die sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer den maßgeblichen EU-Schwellenwert von 750.000 Euro unterschreitet. Der hier maßgebliche EU-Schwellenwert liegt damit deutlich über dem Schwellenwert für die sonstigen – nicht vom Anhang XIV umfassten - Dienstleistungen.


Sofern eine freiberufliche Leistung zugleich eine Dienstleistung im Sinne des § 130 GWB ist, geht § 50 vor; das gilt etwa für eine juristische Dienstleistung, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht wird, sofern diese nicht bereits gemäß § 1 Absatz 2 UVgO in Verbindung mit § 116 Absatz 1 Nummer 1 GWB aus dem Anwendungsbereich der UVgO ganz herausfällt.


Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 65 Absatz 5 VgV.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017