§ 8 UVgO
Wahl der Verfahrensart
(1)

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt durch Öffentliche Ausschreibung, durch Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb und durch Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb.

(2)

Dem Auftraggeber stehen die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen 3 und 4 gestattet ist. Abschnitt 3 bleibt unberührt.

(3)

Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn

  1. eine Öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt hat oder
  2. eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde.
(4)

Der Auftraggeber kann Aufträge im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, wenn

  1. der Auftrag konzeptionelle oder innovative Lösungen umfasst,
  2. der Auftrag aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen oder finanziellen Rahmen oder den damit einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann,
  3. die Leistung nach Art und Umfang, insbesondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können,
  4. nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis verspricht,
  5. die Bedürfnisse des Auftraggebers nicht ohne die Anpassung bereits verfügbarer Lösungen erfüllt werden können,
  6. es sich um die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben auf dem Gebiet von Forschung, Entwicklung und Untersuchung handelt, die nicht der Aufrechterhaltung des allgemeinen Dienstbetriebs und der Infrastruktur einer Dienststelle des Auftraggebers dienen,
  7. im Anschluss an Entwicklungsleistungen Aufträge im angemessenen Umfang und für angemessene Zeit an Unternehmen, die an der Entwicklung beteiligt waren, vergeben werden müssen,
  8. eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter einen Aufwand verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,
  9. die Leistung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, besonders dringlich ist und die Gründe für die besondere Dringlichkeit nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzurechnen sind,
  10. die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann,
  11. es sich um eine auf einer Warenbörse notierte und erwerbbare Lieferleistung handelt,
  12. Leistungen des ursprünglichen Auftragnehmers beschafft werden sollen,

    a)
    die zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen bestimmt sind,
    b)
    bei denen ein Wechsel des Unternehmens dazu führen würde, dass der Auftraggeber eine Leistung mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und
    c)
    bei denen dieser Wechsel eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde,
  13. Ersatzteile und Zubehörstücke zu Maschinen und Geräten vom Lieferanten der ursprünglichen Leistung beschafft werden sollen und diese Stücke in brauchbarer Ausführung von anderen Unternehmen nicht oder nicht unter wirtschaftlichen Bedingungen bezogen werden können,
  14. eine vorteilhafte Gelegenheit zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führt, als dies bei Durchführung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre,
  15. es aus Gründen der Sicherheit oder Geheimhaltung erforderlich ist,
  16. der öffentliche Auftrag ausschließlich vergeben werden soll

    a)
    gemäß § 1 Absatz 3 an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder an Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, oder
    b)
    an Justizvollzugsanstalten oder
  17. dies durch Ausführungsbestimmungen eines Bundes- oder Landesministeriums bis zu einem bestimmten Höchstwert (Wertgrenze) zugelassen ist; eine solche Wertgrenze kann auch festgesetzt werden für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen einer Auslandsdienststelle im Ausland oder einer inländischen Dienststelle, die im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf beschafft.
Amtliche Erläuterung
zu § 8 UVgO
Zu § 8 - Wahl der Verfahrensart

§ 8 regelt insbesondere die Zulassungsvoraussetzungen für die Wahl der einzelnen
Verfahrensarten:


– Öffentliche Ausschreibung,
– Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb,
– Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb,
– Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb.


Die freie Wahl des Auftraggebers im Oberschwellenbereich zwischen dem offenen und nicht offenen Verfahren wird dabei übertragen, sodass nach der UVgO dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ohne besondere Zulassungsvoraussetzungen stets zu Verfügung stehen.


Bei der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb entsprechen die Zulassungsvoraussetzungen wortgleich dem bisherigen § 3 Absatz 4 VOL/A.


Die "Freihändige Vergabe" in der VOL/A wurde in die "Verhandlungsvergabe" umbenannt, um deutlicher zu signalisieren, dass es sich hierbei um ein reguläres, in der Regel wettbewerbliches Verfahren handelt, bei dem über die Angebotsinhalte im Regelfall verhandelt wird. Zudem wird die Parallelität zum "Verhandlungsverfahren" im Oberschwellenbereich deutlicher herausgestellt.


Wie bisher die Freihändige Vergabe ist die Verhandlungsvergabe weiterhin grundsätzlich immer auch ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, sofern die Zulassungsvoraussetzungen für die Verhandlungsvergabe des Absatzes 4 vorliegen.


Die Zulassungsvoraussetzungen für die Verhandlungsvergabe in Absatz 4 stellen eine Mischung der Voraussetzungen für das Verhandlungsverfahren des Oberschwellenbereichs und der bisherigen Freihändigen Vergabe nach VOL/A dar:


– Nummer 1 entspricht wortgleich § 14 Absatz 3 Nummer 2 VgV (konzeptionelle oder innovative Lösungen),


– Nummer 2 entspricht wortgleich § 14 Absatz 3 Nummer 3 VgV (Komplexität oder Besonderheiten des finanziellen oder rechtlichen Rahmens),


– Nummer 3 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe h VOL/A (keine eindeutige und erschöpfende Beschreibung der Leistung möglich, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können),


– Nummer 4 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe a VOL/A. (Nach Aufhebung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung lässt eine Wiederholung kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten.),


– Nummer 5 entspricht wortgleich § 14 Absatz 4 Nummer 1 VgV (Anpassung bereits verfügbarer Lösungen),


– Nummer 6 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe c VOL/A (Leistungen zur Erfüllung wissenschaftlich-technischer Fachaufgaben),


– Nummer 7 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe b VOL/A (Aufträge im Anschluss an Entwicklungsleistungen); in Fällen, in denen nur ein Unternehmen die Entwicklungsleistung erbracht hat, wird auch eine Kombination mit der Nummer 10 denkbar sein,


– Nummer 8 entspricht in Teilen § 3 Absatz 4 Buchstabe b VOL/A und gestattet die Verhandlungsvergabe, wenn eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb für den Auftraggeber oder die Bewerber/Bieter einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde,


– Nummer 9 (Dringlichkeit) entspricht § 3 Absatz 5 Buchstabe g VOL/A,


– Nummer 10 entspricht § 3 Absatz 5 Buchstabe l VOL/A und (in Teilen) § 14 Absatz 4 Nummer 2 VgV: Erbringung oder Bereitstellung der Leistung nur durch ein Unternehmen möglich,


– Nummer 11 entspricht § 14 Absatz 4 Nummer 6 VgV (Kauf über eine Warenbörse),


– Nummer 12 entspricht inhaltlich identisch § 14 Absatz 4 Nummer 5 VgV (Erneuerungsund Erweiterungsleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers),


– Nummer 13 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe e VOL/A (Ersatzteile und Zubehörstücke),


– die Nummer 14 (vorteilhafte Gelegenheit) war bisher nicht ausdrücklich im Katalog des § 3 Absatz 5 VOL/A enthalten, wurde jedoch in den amtlichen Erläuterungen zur VOL/A als Unterfall des § 3 Absatz 5 Buchstabe l beschrieben; der Begriff "vorteilhafte Gelegenheit" ist eng auszulegen; die Wahrnehmung einer vorteilhaften Gelegenheit muss zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führen, als diese bei der Anwendung der Öffentlichen oder der Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre. Dies kann der Fall sein, wenn Liefer- oder Dienstleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder sonstigen Ausgleichsverfahrens erworben werden, oder wenn die Dienstleistung zu besonders günstigen Bedingungen bei Unternehmen erworben werden, weil die Unternehmen staatliche Zuwendungen erhalten haben (Kofinanzierung),


– Nummer 15 entspricht wortgleich § 3 Absatz 5 Buchstabe f VOL/A, mit dem Unterschied, dass neben Gründen der Geheimhaltung nun auch Gründe der Sicherheit ausreichen können,


– Nummer 16 Buchstabe a entspricht § 3 Absatz 5 Buchstabe j VOL/A (Vergabe an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen; hinzu tritt die Möglichkeit der Vergabe an Sozialunternehmen (vgl. § 118 GWB); in beiden Fällen müssen die Voraussetzung des § 118 Absatz 2 GWB vorliegen, wonach mindestens 30% der in diesen Werkstätten oder Unternehmen Beschäftigten Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Personen sind; Buchstabe b entspricht § 3 Absatz 5 Buchstabe k VOL/A (Vergabe an Justizvollzugsanstalten),


– Nummer 17 Halbsatz 1 entspricht inhaltlich identisch § 3 Absatz 5 Buchstabe i VOL/A (Wertgrenzen durch Bundes- und Landesministerien); um den Besonderheiten von Auslandsdienststellen und den mitunter schwierigen Rahmenbedingungen im Ausland gerecht zu werden, bestimmt Halbsatz 2, dass eine solche Wertgrenze auch für die Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen im Ausland durch eine Auslandsdienststelle festgesetzt werden kann; dabei kann die Wertgrenze gegebenenfalls auch bis zur Höhe des jeweiligen EU-Schwellenwerts festgesetzt werden; hierfür bedarf es jedoch wie bei Halbsatz 1 entsprechender Ausführungsbestimmungen des jeweiligen Bundes- oder Landesressorts; darüber hinaus geht Halbsatz 2 auch auf Besonderheiten bei inländischen Dienststellen ein, die im Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf beschaffen.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017