Ziff. 6 Komm. VgGrds.
Wahl der Vergabeart

§ 26 Absatz 1 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen benennt die Verfahrensarten für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommunalen Praxis halte ich nachfolgende, vereinfachte Möglichkeit zur Wahl der Vergabeart für vertretbar. Die allgemeinen Vergabeprinzipien nach Nummer 3, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfallen bleiben dabei unberührt.

6.1

Bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen kann der öffentliche Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer wahlweise eine Verhandlungsvergabe oder eine Beschränkte Ausschreibung (jeweils auch ohne Teilnahmewettbewerb) durchführen.

6.2

Bei Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von § 130 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen steht dem Auftraggeber bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 250 000 Euro ohne Umsatzsteuer abweichend von § 49 der Unterschwellenvergabeordnung neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.

6.3

Abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) gelten bei Bauleistungen die nachfolgenden Wertgrenzen.

a)
Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
  1. für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder

  2. bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 2 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
b)
Eine freihändige Vergabe ist zulässig
  1. für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder

  2. bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 200 000 Euro ohne Umsatzsteuer.

Die Informationspflicht bei beabsichtigten Beschränkten Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer nach § 20 Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) bleibt unberührt.

6.4

Die übrigen Ausnahmetatbestände für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe beziehungsweise freihändigen Vergabe (mit und ohne Teilnahmewettbewerb) im Sinne von § 3a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) sowie § 8 Absatz 3 und § 8 Absatz 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 der Unterschwellenvergabeordnung bleiben dabei unberührt.