Abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) gelten bei Bauleistungen die nachfolgenden Wertgrenzen.
a)
Eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist zulässig
-
für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 1 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder
- bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 2 000 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
b)
Eine freihändige Vergabe ist zulässig
-
für jedes Gewerk bis zu einem vorab geschätzten Einzelauftragswert in Höhe von 100 000 Euro ohne Umsatzsteuer oder
- bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert in Höhe von 200 000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Die Informationspflicht bei beabsichtigten Beschränkten Ausschreibungen ab einem voraussichtlichen Auftragswert von 25 000 Euro ohne Umsatzsteuer nach § 20 Absatz 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (Abschnitt 1) bleibt unberührt.