Ziff. 8 Komm. VgGrds.
Freiberufliche Leistungen
8.1

Für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflichen Tätigkeiten angeboten werden, gilt § 50 der Unterschwellenvergabeordnung. Diese Leistungen sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Die allgemeinen Vergabeprinzipien nach Nummer 3 sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind hierbei zu beachten.

8.2

Aufträge über freiberufliche Leistungen im Sinne von Nummer 8.1 bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt an einen geeigneten Bewerber vergeben werden (Direktauftrag).

8.3

Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der kommunalen Praxis ist ein ausreichender Wettbewerb bei Aufträgen über freiberufliche Leistungen mit einem vorab geschätzten Auftragswert größer als 25 000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) unter Beachtung der nachfolgenden Voraussetzungen gewährleistet.

a)
Aufträge für Architekten und Ingenieure sind im Leistungswettbewerb zu vergeben. Sie können unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bis zu einem vorab geschätzten Auftragswert in Höhe von 150 000 Euro (einschließlich Nebenkosten, ohne Umsatzsteuer) nach Verhandlung mit nur einem geeigneten Bewerber vergeben werden. Voraussetzung ist, dass der Aufforderung dieses Bewerbers zur Angebotsabgabe eine Abfrage über die Eignung im Sinne des § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei mindestens drei möglichen Bewerbern vorausgegangen ist. Der Bewerber, mit dem verhandelt werden soll, muss nach sachgerechten Kriterien ausgewählt werden. Die für die Auswahl maßgeblichen Erwägungen sind zu dokumentieren. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswerts ist die ortsübliche Vergütung zugrunde zu legen. Die Eignungskriterien sind bei geeigneter Aufgabenstellung so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger sich beteiligen können.
b)
In den übrigen Fällen werden mindestens drei Bewerber aufgefordert ein Angebot in Textform abzugeben, wobei entsprechend einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gemäß § 12 der Unterschwellenvergabeordnung verfahren werden kann.

Die vorgenannten Verfahren sind zu dokumentieren. Der Bewerberkreis ist regional zu streuen und regelmäßig zu wechseln.

8.4

Planungswettbewerbe können auf den Gebieten der Raumplanung, des Städtebaus und des Bauwesens durchgeführt werden. Hierfür wird der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und des Finanzministeriums „Richtlinie für Planungswettbewerbe“ vom 15. Mai 2014 (MBl. NRW. S. 311), der am 31. Dezember 2019 außer Kraft getreten ist, zur Anwendung empfohlen.