§ 55 LHO Nds. (Auszug)
Öffentliche Ausschreibung
(1)

Dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen muss eine Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Teilnahmewettbewerb ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Abgabe von Angeboten auffordert.

(2)

Beim Abschluss von Verträgen ist nach einheitlichen Richtlinien zu verfahren.

Verwaltungsvorschriften (VV-LHO)
zu § 55 LHO Nds. (Auszug)
Zu § 55:

1. Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte


Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, richtet sich nach Teil 4 des GWB und nach dem NTVergG.


2. Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte


2.1
Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die durch § 106 GWB in Bezug genommenen Schwellenwerte nicht erreicht und die nicht in den Anwendungsbereich des NTVergG fallen, sind anzuwenden:


für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die UVgO,


für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie


die NWertVO.


Die Vergabe- und Vertragsordnungen sind in der Fassung anzuwenden, auf die das NTVergG verweist.


2.2
Bei der Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, ist § 50 UVgO mit folgenden Maßgaben anzuwenden:


Dem Wettbewerbsgrundsatz ist in der Regel Genüge getan, wenn mehrere - grundsätzlich mindestens drei - fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.


Auf die Einholung von Vergleichsangeboten kann insbesondere verzichtet werden, wenn der geschätzte Auftragswert 5 000 EUR, bei Architekten- und Ingenieurleistungen 10 000 EUR, ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt oder die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können. In diesen Fällen können wegen der Natur des Geschäfts oder den besonderen Umständen i. S. des § 50 Satz 2 UVgO weniger als drei oder nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.


Die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist auf geeignete Weise zu dokumentieren (z. B. Marktkenntnis, Marktüblichkeit von Preisen, staatliche Vergütungsregelung).


3. Ergänzende Hinweise


3.1
Für die Vergabe von Sachverständigenleistungen durch die StK und die Ministerien sowie deren nachgeordneten Behörden sind ergänzend die "Grundsätze für die Vergabe von Sachverständigenleistungen" (vgl. Anlage) zu beachten. Dies gilt unabhängig vom Erreichen der Schwellenwerte nach den Nummern 1 und 2.


3.2
Eine Ausnahme wegen der Natur des Geschäfts oder besonderer Umstände nach § 55 Abs. 1 Satz 1 kann insbesondere bei Sachverhalten angenommen werden, für die das GWB in § 107, 108, 109, 116, 117 oder 145 von einer Anwendbarkeit des Teil 4 des GWB absieht.


Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind in jedem Fall zu beachten, auch wenn der Beschaffungsvorgang nicht in die Vorschriften der Nummer 1 oder 2 fällt.


Die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist auf geeignete Weise zu dokumentieren (z. B. Einholung von Vergleichsangeboten, Marktkenntnis, Marktüblichkeit von Preisen, staatliche Vergütungsregelung).


zu VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)


1. Anwendungsbereich


Sachverständigenleistungen sind entgeltliche Leistungen auf vertraglicher Basis, die dem Ziel dienen, im Hinblick auf konkrete Entscheidungssituationen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers praxisorientierte Handlungsempfehlungen zu entwickeln und zu bewerten, den Entscheidungsträgern zu vermitteln und ggf. ihre Umsetzung zu begleiten. Dazu zählen insbesondere Gutachten, Evaluierungen, prozessbegleitende Beratungen und wissenschaftliche Untersuchungen (z. B. Studien). Von der Anwendung der Grundsätze ausgenommen sind:


Fälle, bei denen Haushaltsmittel bis zu 5 000 EUR ohne Umsatzsteuer erforderlich sind (Bagatellfälle),


Fälle einer Beauftragung von Auftragnehmern innerhalb der unmittelbaren niedersächsischen Landesverwaltung und in Fällen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit i. S. des § 108 GWB,


Fälle aufgrund besonderer gesetzlicher Vorgaben (z. B. BauGB, BVG, Sozialgesetzbücher, ZPO, StPO, VwGO, Handelsrecht),


Fälle technischer Gutachten, die entweder routinemäßig anfallen (z. B. für Baugrunduntersuchungen und statische Berechnungen), ohne dass gesetzliche Vorgaben den Einsatz externer Stellen vorschreiben, oder deren Kosten gemäß den §§ 20 und 21 Abs. 2 des Atomgesetzes als Auslagen erstattet werden,


Dienstleistungen in Zusammenhang mit der Planung oder Leitung von Baumaßnahmen, insbesondere Architekten- und Ingenieurleistungen,


Dolmetscherleistungen, medizinische Gutachten sowie Steuerberaterleistungen,


Wertermittlungen im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften und Grundstücksangelegenheiten,


Fälle gerichtlicher Anordnung,


Fälle der Rechtsberatung im Zusammenhang mit gerichtlichen Prozessen oder vergleichbaren Verfahren,


Fälle der Inanspruchnahme von bereits abgeschlossenen Rahmenverträgen,


Fälle laufender Wartungs- und Pflegeverträge,


Verträge zur Beantwortung von ausschließlich technischen Fragestellungen zur Umsetzung von bereits beschlossenen Projekten,


Werkverträge, die keine gesondert vereinbarten Beratungsleistungen zum Gegenstand haben,


Gutachten- und Beraterverträge in untrennbarem Zusammenhang mit Forschungs- und Bildungsförderungsprojekten oder


Beratungen und Schulungen durch Dritte im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Bediensteten.


2. Verwaltungsmäßiges Entscheidungsverfahren - Wirtschaftlichkeit


Vor der Entscheidung, ob eine externe Sachverständigenleistung eingeholt und vergeben werden soll, sind folgende Prüfergebnisse in einem Ergebnisvermerk zu dokumentieren (siehe Anhang 1 [Prüfliste]):


2.1 Problem- und Zielbeschreibung


Die Sachverständigenleistung ist nachvollziehbar zu beschreiben und abzugrenzen:


Wie ist die aktuelle Situation zu bewerten (Analyse des Ist-Zustandes)?


Für welche Maßnahmen benötigt die Verwaltung welche Leistungen (Beschreibung des Anforderungsprofils, Informations- und Handlungsbedarf)?


Was soll in welchem Zeitrahmen erreicht werden (angestrebter Soll-Zustand, Zielbeschreibung)?


Hierbei sind Ziele und Maßstäbe so festzulegen, dass sie eine spätere Erfolgskontrolle ermöglichen.


2.2 Notwendigkeit externer Sachverständigenleistung


Nach Maßgabe des § 6 ist zunächst zu prüfen, ob der Informations- und Handlungsbedarf nach Nummer 2.1 zwingend unabweislich ist. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein Handeln fachlich und zeitlich notwendig ist.


Aufgaben, die zum gewöhnlichen Tätigkeitsbereich der Verwaltungen (z. B. Beratung zu laufenden Rechtsfragen oder zu Vergabeverfahren, Personalauswahlverfahren, Mitarbeiterbefragungen, Beratung in Organisationsfragen, Erstellen und Auswertungen von Statistiken) gehören, sind grundsätzlich nicht extern zu vergeben. Auch wird eine Notwendigkeit nicht durch fehlende Personalkapazitäten begründet.


Bei regelmäßig wiederkehrenden und vergleichbaren Sachverständigenleistungen ist zu prüfen und zu dokumentieren, ob Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen für das vorhandene Personal der externen Beratung vorzuziehen sind.


Ferner ist zu prüfen, ob


es vergleichbare öffentliche Studien (z. B. durch Recherche in Datenbanken, beim Bund, beim Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages oder in anderen Bundesländern) gibt,


die benötigte Information nicht auf andere Weise, z. B. durch Dienststellen der Landesverwaltung (andere Ressorts, nachgeordnete Behörden, Hochschulen) gewonnen werden kann oder


der Beratungsumfang durch umfassende Auswertung bereits vorliegender Erkenntnisse begrenzt werden kann.


2.3
Wirtschaftlichkeitsuntersuchung


Vor der Vergabe von Sachverständigenleistungen ist eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung (§ 7 Abs. 2) durchzuführen. Dafür sind folgende Teilaspekte zu dokumentieren:


2.3.1
Relevante Handlungsalternativen und Lösungsmöglichkeiten


Mögliche Alternativen für die Umsetzung der Maßnahme müssen hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit verglichen werden. Dazu sind diese zu benennen und auf ihre Eignung zur Erreichung der gestellten Ziele zu prüfen. Die rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen sind dabei zu berücksichtigen, insbesondere:


Ist die Aufgabenerledigung aufgrund vorhandener Kenntnisse und durch Handeln eigener personeller Ressourcen der Verwaltung ganz oder teilweise möglich?


Welche Leistung durch eigenes Personal muss bei externer Vergabe berücksichtigt werden?


Ist eine gemeinsame Auftragsvergabe/Finanzierung mit anderen Stellen (z. B. Bund, anderes Land) möglich?


Kann oder muss die Infrastruktur der Landesverwaltung genutzt werden?


Sind Folgeaufträge geplant?


Gibt es zeitliche Vorgaben mit oder ohne finanzielle Auswirkung?


Relevante Handlungsalternativen sind nur dann als ungeeignet auszuschließen, wenn sie eine Zielerreichung nicht ausreichend gewährleisten, rechtlich unzulässig oder nicht realisierbar sind.


2.3.2
Wirtschaftlichkeitsberechnung


Für die verbleibenden Handlungsalternativen ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (VV zu § 7) durchzuführen und eine vergleichende Darstellung über deren Kosten und Nutzen (einschließlich Folgekosten) nachzuweisen. Für nicht monetäre Aspekte kann eine Nutzwertanalyse durchgeführt werden.


2.3.3
Entscheidungsvorschlag


Aus dem Ergebnis muss ein Entscheidungsvorschlag abgeleitet werden. Dieser muss übersichtlich und plausibel feststellen, welche wirtschaftlichste Handlungsalternative das beabsichtigte Ziel in welchem Zeitraum erreicht.


Der geschätzte Auftragswert sowie die finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt (einschließlich Folgekosten) sind darzustellen.


Bei der Durchführung einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist immer auf deren Wirtschaftlichkeit selbst zu achten.


Aufwand und Nutzen müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.


Besonders hohe Anforderungen werden an Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen für finanziell bedeutsame Maßnahmen bzw. solche mit erheblichen (z. B. volkswirtschaftlichen) Effekten gestellt.


Bei einer im Wesentlichen unveränderten Sach- oder Rechtslage kann auf vergleichbare Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Vergangenheit zurückgegriffen werden.


Bei einmaligen Sachverständigenleistungen unter 50 000 EUR ohne Umsatzsteuer kann bei Durchführung der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung auf die Prüfung nach Nummer 2.3.2 verzichtet werden.


2.4
Beteiligung der oder des Beauftragten für den Haushalt


Liegt eine Maßnahme von finanzieller Bedeutung i. S. der VV Nr. 4 zu § 9 vor, ist die oder der Beauftragte für den Haushalt bei der Planung der Auftragsvergabe zu beteiligen.


3. Vergabeverfahren


3.1
Für die Vergabe einer Sachverständigenleistung ab Erreichen des EU-Schwellenwertes gelten die Regelungen des Teil 4 des GWB und des NTVergG (VV Nr. 1 zu § 55).


3.2
Für die Vergabe einer Sachverständigenleistung unterhalb des EU-Schwellenwertes, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten wird (freiberufliche Leistung), gelten die Regelungen der VV Nr. 2.2 zu § 55.


3.3
Handelt es sich bei Aufträgen nach Nummer 3.2 nicht um eine freiberufliche Leistung, gelten die Regelungen für die Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (VV Nr. 2.1 zu § 55 oder NTVergG).


4. Vertragsgestaltung und Durchführung


4.1
Die Verträge sind schriftlich unter Beachtung des anliegenden Mustervertrages (siehe A n h a n g 2) abzuschließen. Soweit für einzelne Bereiche andere spezielle Vertragsmuster Anwendung finden sollen, ist zu gewährleisten, dass diese Verträge den Anforderungen des Mustervertrages genügen und ggf. entsprechend angepasst werden.


4.2
Die Leistungserbringung ist kontinuierlich zu begleiten und zu dokumentieren.


5. Abnahme und Auswertung


5.1
Mit der Abnahme der Sachverständigenleistung (körperliche Entgegennahme des Arbeitsergebnisses) ist seitens der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zu erklären, dass sie oder er die Leistung als in der Hauptsache vertragsgerecht anerkennt. Diese Abnahmeerklärung ist in den Akten zu dokumentieren.


Bei gravierenden Mängeln ist die Abnahme abzulehnen. Die Abnahme ist auf der Schlussrechnung zu vermerken.


5.2
Alle Sachverständigenleistungen müssen zeitnah nach ihrer Ablieferung dahingehend ausgewertet werden, ob die Leistungen den gestellten Anforderungen entsprechen (Soll-Ist-Vergleich). Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren. Es ist außerdem festzuhalten, aus welchen Gründen ggf. Empfehlungen der oder des externen Sachverständigen nicht gefolgt werden soll, wer dies entschieden hat und zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung getroffen wurde.


6. Meldeverfahren


Der Abschluss von Verträgen über Sachverständigenleistungen ist zum 31. Januar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr durch die Beauftragte für den Haushalt oder den Beauftragten für den Haushalt der auftraggebenden Dienststelle über die Beauftragte für den Haushalt oder den Beauftragten für den Haushalt der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde dem MF anzuzeigen.


Auftragsvergaben, die den unausforschbaren Kernbereich der LReg (nicht offenbarungs-pflichtiger Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der LReg zur Wahrung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit) berühren, sind als solche kenntlich zu machen.


Auftragsvergaben oberhalb einer Auftragssumme von 50 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind nach dem Muster (siehe Anhang 3) anzuzeigen.


Auftragsvergaben bis zu einer Auftragssumme von 50 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) sind unter Angabe der Anzahl der Fälle und unter Angabe einer Gesamtsumme zu melden.


Das MF unterrichtet den Ausschuss für Haushalt und Finanzen des LT jährlich durch Vorlage der ihm für das abgelaufene Kalenderjahr übermittelten Meldungen über die oberhalb einer Betragsgrenze von 50 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) liegenden Verträge.


Anhang 1
(zu Nummer 2 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)


Prüfliste notwendiger Schritte für das Entscheidungsverfahren zur Beauftragung von Sachverständigenleistungen


(kann hier aus Formatierungsgründen nicht angezeigt werden)


Anhang 2
(zu Nummer 4.1 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)


Hinweise zur Benutzung des Mustervertrages:


Beraterverträge können als Dienstvertrag oder als Werkvertrag geschlossen werden.


Bei einem Dienstvertrag wird die Arbeitsleistung als solche geschuldet (z. B. Beratung zu einem Projekt, das der Auftraggeber selbst durchführt). Bei einem Werkvertrag wird nicht der Arbeitseinsatz an sich, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet, das in der Regel gegenständlich ist (z. B. Erstellung eines Gutachtens).


Verträge weisen in der Praxis häufig Elemente aus beiden Grundformen auf. Entscheidend ist die Regelung zum Vertragsgegenstand in § 2 des Mustervertrages.


In Fällen der Nummern 3.1 und 3.3 der Anlage zu VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO sind die Maßgaben des NTVergG zu beachten.


Muster
Vertrag
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch ____ ,
(als Auftraggeber)
und




(als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer)
schließen folgenden Vertrag:
§ 1
Vertragsgrundlage


(1) Dem Vertrag liegen, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist,


die Ausschreibung des Auftraggebers vom . .20 samt Ergänzung vom . .20 (Anlagen ...),


das Angebot der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers vom . .20 __ (Anlage ...) sowie


die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, insbesondere über


(Variante 1: den Werkvertrag,


Variante 2: den Dienstvertrag)


zugrunde.


(Optional: Ergänzend und nachrangig zu diesem Vertrag gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) des Landes Niedersachsen für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen und zu diesen nachrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) in ihrer jeweils geltenden Fassung.)


Auf die Möglichkeit der Preisüberwachung nach der Preisverordnung Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen wird hingewiesen.


(2) Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind.


§ 2
Vertragsgegenstand


(1) (Variante 1: Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erstellt


Variante 2: Der Auftraggeber erteilt hiermit der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer den Auftrag, ihn bei den folgenden Entscheidungen/Vorhaben zu beraten:)


__ ...,


__ ...


(2) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben wird die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer insbesondere die folgenden Leistungen erbringen:


__ ...,


__ ...


(z. B. Vorgehensweise und Zeitplan, Zusammensetzung und Funktion der einzelnen Projektgruppen, Dokumentation des Ergebnisses etc.).


(Optional:


(3) Die Vorgehensweise und das Zusammenwirken mit der Dienststelle stimmt die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer in den einzelnen Phasen der Untersuchung/Umsetzung mit dem Auftraggeber ab.)


(Absatz 4 gilt nur bei einem Dienstvertrag.)


(4) Während der Umsetzungsphase beträgt der kalkulierte Arbeitseinsatz der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers Personentage à acht Stunden.


§ 3
Ausführungszeitraum/-dauer


(1) Die Arbeitsaufnahme erfolgt am . .20 __.


(Optional: Die Arbeitsaufnahme erfolgt am . .20 für die Dauer von Monaten.


Optional: Die Arbeitsaufnahme erfolgt am . .20 und endet am . .20 .)


(Die Absätze 2 bis 4 gelten nur bei einem Werkvertrag)


(2) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber


(optional) - einen (Zwischenbericht) bis zum . .20 __,



  • eine Vorabinformation bis zum . .20 __ und

  • den Abschlussbericht/das Gutachten bis zum . .20
    in jeweils
    -facher Ausfertigung, davon ein Exemplar in kopierfähiger Form.


Zusätzlich ist das Gutachten in digitaler Form (pdf-Format) zur Verfügung zu stellen.


(Optional: Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer nach Erhalt der Vorabinformation Änderungswünsche für den Abschlussbericht/das Gutachten bis spätestens . .20 __ mitteilen.)


(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn innerhalb eines Monats nach Übergabe keine Einwendungen erhoben werden.


(4) Können Termine nicht eingehalten werden, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Werden die Gründe für eine Fristverlängerung vom Auftraggeber anerkannt, müssen sich die Vertragsparteien auf einen neuen Termin einigen.


§ 4
Vergütung


(Die folgenden Absätze 1 und 2 gelten nur bei einem Werkvertrag)


(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhält für sämtliche Leistungen nach diesem Vertrag ein Honorar in Höhe


von: EUR
(in Worten:
Euro)
einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von __ % (und aller sonstigen Nebenkosten).


(Optional: Die Vertragspartner können vereinbaren, dass Nebenkosten nach ordnungsgemäßem Nachweis vom Auftraggeber erstattet werden.)


(Optional: Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer weist als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmner nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer aus.)


(2) Die Auszahlung dieses Betrages erfolgt nach:


(optional) - Vertragsunterzeichnung: _____ EUR,



  • Vorlage des (Zwischenberichts): _____ EUR,

  • termingerechter Vorlage des Abschlussberichts
    und nach Abnahme dieses Berichts durch den Auftraggeber: _____ EUR.


Die Bankverbindung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers lautet:


IBAN:


BIC:


Kontoinhaberin oder Kontoinhaber:


(Die folgenden Absätze 1 und 2 gelten nur bei einem Dienstvertrag)


(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer erhält für die vereinbarte Tätigkeit einen Tagessatz (Personentag à acht Stunden) in Höhe von _____ EUR einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von __ % (und aller sonstigen Nebenkosten).


(Alternativ: Vereinbarung des maximalen Leistungsumfangs und der maximalen Kosten, siehe auch § 2 Abs. 4.)


(Optional: Die Vertragspartner können vereinbaren, dass Nebenkosten nach ordnungsgemäßem Nachweis vom Auftraggeber erstattet werden.)


(Optional: Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer weist als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer aus.)


(2) Die Vergütung erfolgt:


(optional) - durch Rechnungstellung am Ende eines jeden Monats unter Spezifizierung der Tätigkeit und ihrer Dauer,



  • nach Abschluss der gemäß § 2 vereinbarten Mitwirkung an der Umsetzung der Konzeption in Form einer Schlusszahlung von __ EUR.
    Die Bankverbindung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers lautet:


IBAN:


BIC:


Kontoinhaberin oder Kontoinhaber:


(3) Der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer obliegt die Einhaltung der steuerrechtlichen Bestimmungen.


(4) Die Abtretung einer Forderung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers aus dem Vertrag ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers rechtswirksam. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer hat die Abtretungsanzeige dem Auftraggeber vorzulegen. Der Auftraggeber teilt der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer und dem neuen Gläubiger seine Entscheidung mit.


§ 5
Auftragsabwicklung


(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei ihrer oder seiner Tätigkeit die vom Auftraggeber näher bezeichneten und während der Vertragsabwicklung benannten Unterlagen und Maßgaben zugrunde zu legen.


(2) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, den jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik sowie die jeweils geltenden Gesetze, Verordnungen und internen Regelungen zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die einschlägigen Regelwerke sowie nachvollziehbare, richtige und schlüssige Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen zu beachten.


(3) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Ergebnisse der Tätigkeit eindeutig, schlüssig und verständlich in Deutsch schriftlich zusammenzufassen. Dabei sind die vom Auftraggeber verlangten Vorgaben nach Absatz 1, die von der Auftragnehmerin oder vom Auftragnehmer selbst gesetzten Wertmaßstäbe, die Schlussfolgerungen und die möglichen Bedenken getrennt voneinander hervorzuheben.


(4) Die Zusammenfassung muss die Beurteilungskriterien und die zugrunde gelegten Vorschriften enthalten.


(5) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Sachverständigentätigkeit unvoreingenommen und ohne Ansehen der berührten Institutionen vorzunehmen.


(6) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur qualifiziertes Personal im Rahmen der Erfüllung des Auftrags einzusetzen.


(7) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist nicht befugt, ohne Einwilligung des Auftraggebers zur Vertragserfüllung die Leistungen Dritter in Anspruch zu nehmen. Soweit die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landes hinzuzieht, hat sie oder er sich deren Handeln als eigenes zurechnen zu lassen. Die alleinige Verantwortung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers für die Vertragserfüllung bleibt davon unberührt.


(8) Werden während der Laufzeit des Vertrages Umstände bekannt, die den Sinn und Zweck der vereinbarten Leistung infrage stellen, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer unverzüglich Verhandlungen über eine eventuelle Neufassung des Vertragsgegenstandes anzuregen. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt.


§ 6
Schweigepflicht


(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr oder ihm im Zusammenhang mit ihrer oder seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber sie oder ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.


(2) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer darf Gutachten, Berichte und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer oder seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers zur Kenntnis bringen.


(3) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer gestattet die besondere Inpflichtnahme der mit der Auftragsabwicklung betrauten Personen nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nicht beamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469, 547).


§ 7
Urheberrecht


(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber das Arbeitsergebnis zu dessen uneingeschränkter und alleiniger Nutzung ohne zusätzliches Entgelt zur Verfügung. Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die ausschließliche, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzung gemäß § 31 des Urheberrechtsgesetzes (im Folgenden: UrhG), insbesondere zur Vervielfältigung und Verbreitung nach den §§ 16 und 17 UrhG. Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, eingeräumte Nutzungsrechte zu übertragen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Insofern erteilt die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer die erforderlichen Zustimmungen gemäß den §§ 34 und 35 UrhG.


(2) Der Auftraggeber hat das Recht zur vollständigen oder auszugsweisen Veröffentlichung sowie der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG unter Hinweis auf die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer. Veröffentlichungen sowie die Weitergabe von Arbeitsergebnissen durch die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer an Dritte bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Dies gilt auch bei vorzeitigem Ende des Vertragsverhältnisses.


§ 8
Verwendung der Arbeitsunterlagen und Dokumentationen


(1) Untersuchungen, Prüfungen und Kontrollen sind von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer in einer Dokumentation unter genauer Angabe von Zeitpunkt, Art und Ergebnis festzuhalten.


(2) Die wesentlichen von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer gefertigten und beschafften sowie die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen sind dem Auftraggeber nach Leistungserfüllung auszuhändigen. Für den Fall einer Kündigung des Vertrages oder bei Rechtsstreitigkeiten hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer diese Unterlagen auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.


(§ 9 gilt nur bei einem Werkvertrag)


§ 9
Beseitigung von Mängeln


(1) Die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung des Auftrags. Soweit Arbeitsergebnisse, insbesondere Gutachten und Stellungnahmen, Mängel aufweisen, hat die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer diese auf Verlangen des Auftraggebers ohne zusätzliches Entgelt zu beheben. Führen die von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer vorgenommenen Nachbesserungen auch bei einem zweiten Nachbesserungsversuch nicht zur vollständigen Beseitigung der vom Auftraggeber festgestellten Mängel, so wird das Entgelt gemindert. Über die Höhe der Minderung und über Art und Umfang der Mängel einigen sich die Vertragsparteien. Im Streitfall entscheidet eine Schiedsperson, die von den Vertragsparteien gemeinsam benannt wird. Können sich die Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Feststellung der Uneinigkeit durch einen Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson einigen, so ist der Auftraggeber befugt, eine Schiedsperson zu benennen.


(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt einen Monat nach Ablieferung einer schriftlichen Äußerung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers oder sechs Monate nach Beendigung der beanstandeten Tätigkeit der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber nicht vorher gemäß Satz 1 tätig geworden ist. § 10 bleibt unberührt.


§ 10
Kündigung


(1) Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


(2) Bei einer Kündigung des Vertrages werden nur die bis dahin von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer nachweislich erbrachten und von dem Auftraggeber als vertragsgemäß anerkannten Teilleistungen vergütet.


(3) Kommt die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer mit der vertraglichen Leistung in Verzug und wird der Auftrag deshalb vom Auftraggeber fristlos gekündigt, bleiben darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt.


(4) Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der Auftragnehmerin oder dem Auftragnehmer angebotenen Leistung in Verzug und kommt es deshalb zur fristlosen Kündigung des Vertrages durch die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, behält die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer den Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung, abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen.


§ 11
Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers


Die Weitergabe der nachfolgend aufgeführten Daten an den Landtag, Mitglieder des Landtages oder an Landtagsausschüsse (und damit an die Öffentlichkeit) ist bei Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung des Auftraggebers gemäß den geltenden gesetzlichen Datenschutzregelungen zulässig:


Name und Firmenbezeichnung der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers,


die Höhe ihres oder seines Entgelts und


die Auftragsbeschreibung.


§ 12
Sonstiges


(1) Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die verbleibenden Bestimmungen des Vertrages nach Treu und Glauben so auszulegen, dass trotz der nichtigen Bestimmungen das angestrebte Ziel soweit wie möglich erreicht wird. Ist eine Auslegung nicht möglich oder ist über eine Auslegung keine Einigung erzielt worden, so haben die Vertragspartner sich um ergänzende Vereinbarungen zu bemühen.


(2) Ein Streitfall berechtigt die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer nicht zur Unterbrechung der vertraglich geschuldeten Leistungen.


(§ 13 gilt nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen [§ 38 Abs. 1 ZPO] sind. Für Angehörige freier Berufe kann diese vertragliche Regelung entfallen. Es gelten die § 12 ff. ZPO.)


§ 13
Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort für die Leistungen der Auftragnehmerin oder des Auftragnehmers aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers, . Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Gerichtsstand .


_____, den . .20 __


_____, den . .20 __


Anhang 3
(zu Nummer 6 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)


(kann hier aus Formatierungsgründen nicht angezeigt werden)

Quelle:
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung Niedersachsen (VV-LHO Nds.)
RdErl. d. MF v. 11.7.1996 - 19-1004 (3) - Vom 11. Juli 1996 (Nds. MBl. S. 1868) Zuletzt geändert durch Runderlass vom 16. November 2022 (Nds. MBl. S. 1623)