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A. Veröffentlichungsweg
Auftragsbekanntmachungen sind auf Internetseiten des Auftraggebers oder Internetportalen zu veröffentlichen. Zusätzliche Print- oder Fachmedien sind zulässig, dürfen aber keinen früheren oder weitergehenden exklusiven Informationszugang vermitteln.
Maßgeblich ist eine stabile, frei erreichbare Veröffentlichung für die gesamte relevanten Frist. Technische Zugangsbarrieren können den Wettbewerb beeinträchtigen.
Nachweise: § 28; §§ 2 und 6 UVgO; BAnz AT 07.02.2017 B1.