§ 28 UVgO
Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen
(1)

Auftragsbekanntmachungen sind auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen. Zusätzlich können Auftragsbekanntmachungen in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden. Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.

(2)

Aus der Auftragsbekanntmachung müssen alle Angaben für eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe ersichtlich sein. Sie enthält mindestens:

  1. die Bezeichnung und die Anschrift der zur Angebotsabgabe auffordernden Stelle, der den Zuschlag erteilenden Stelle sowie der Stelle, bei der die Angebote oder Teilnahmeanträge einzureichen sind,
  2. die Verfahrensart,
  3. die Form, in der Teilnahmeanträge oder Angebote einzureichen sind,

  4. gegebenenfalls in den Fällen des § 29 Absatz 3 die Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit und die Informationen zum Zugriff auf die Vergabeunterlagen,
  5. Art und Umfang der Leistung sowie den Ort der Leistungserbringung,
  6. gegebenenfalls die Anzahl, Größe und Art der einzelnen Lose,
  7. gegebenenfalls die Zulassung von Nebenangeboten,
  8. etwaige Bestimmungen über die Ausführungsfrist,
  9. die elektronische Adresse, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können oder die Bezeichnung und die Anschrift der Stelle, die die Vergabeunterlagen abgibt oder bei der sie eingesehen werden können,
  10. die Teilnahme- oder Angebots- und Bindefrist,
  11. die Höhe etwa geforderter Sicherheitsleistungen,
  12. die wesentlichen Zahlungsbedingungen oder die Angabe der Unterlagen, in denen sie enthalten sind,
  13. die mit dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Unterlagen, die der Auftraggeber für die Beurteilung der Eignung des Bewerbers oder Bieters und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen verlangt, und
  14. die Angabe der Zuschlagskriterien, sofern diese nicht in den Vergabeunterlagen genannt werden.
Amtliche Erläuterung
zu § 28 UVgO
Zu § 28 Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen

Nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sind Auftragsbekanntmachungen im Gegensatz zu § 12 Absatz 1 Satz 1 VOL/A zwingend auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen (wie etwa Vergabeplattformen von Drittanbietern) zu veröffentlichen. Sekundär können sie auf konventionellem Weg (z. B. in gedruckten Medien) veröffentlicht werden.


Absatz 1 Satz 3 entspricht im Wesentlichen § 12 Absatz 1 Satz 2 VOL/A; dabei muss die Auftragsbekanntmachung zentral über die Suchfunktion von www.bund.de ermittelt werden können.


Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 12 Absatz 2 VOL/A.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017