Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) – Ausgabe 2019,
Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A),
Abschnitt 1: Basisparagrafen vom 31.01.2019 (BAnz. AT 19. Februar 2019 B2) mit folgenden Maßgaben:
a.
Die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A vorgesehene Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen hat entsprechend § 13 Satz 1 HVTG verpflichtend und zuerst in
der HAD zu erfolgen.
b.
Die Regelungen des § 14a VOB/A kommen nicht zur Anwendung (Verzicht auf Eröffnungstermin mit Bietern). Auftraggeber haben die Regelungen des § 14 VOB/A
auch bei nicht-elektronischen Angeboten entsprechend anzuwenden. Hierauf ist in
der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen hinzuweisen. Die
Submissionsergebnisse sind den Bietern auf Anfrage zu übermitteln.
c.
Da gemäß § 15 Abs. 1 HVTG, mit Ausnahme der Sozialkassenbescheinigung gemäß § 5 HVTG, grundsätzlich Eigenerklärungen ausreichen, ist der Verzicht zur
Vorlage von Eignungsnachweisen gemäß § 20 Abs. 2 VOB/A nicht gesondert zu
begründen. Soweit im Ausnahmefall Eignungsnachweise angefordert werden, ist
dies in der Vergabedokumentation zu begründen.
d.
Die Vergabebekanntmachung nach § 20 Abs. 3 VOB/A ist gemäß § 13 Satz 1
HVTG in der HAD zu veröffentlichen.
e.
§ 20 Abs. 4 VOB/A (Vorabbekanntmachung) ist zur Anwendung freigestellt. Soweit
eine Vorabbekanntmachung erfolgen soll, ist diese in der HAD zu veröffentlichen.