2.4 Vergabeerlass
Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben

Berücksichtigung von Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben

Bei Aufträgen, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetrieben ausgeführt werden können, können diese bevorzugt zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Solange die von der Bundesregierung zu erlassenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht vorliegen, kann wie folgt verfahren werden: Anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen nach §§ 219 Abs. 1, 225 SGB IX und anerkannte Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 SGB IX sowie Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX können in einem eigenen Wettbewerbsverfahren untereinander antreten. Soweit ein Wettbewerbsverfahren nicht auf die vorgenannten bevorzugten Bieter beschränkt werden soll, soll deren Angebotspreis bei der Wertung mit einem Abschlag von