Vergabeerlass
Geltungsbereich

Dieser Erlass gilt bei allen Vergabeverfahren des Landes nach § 55 LHO. Für Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die Nrn. 2.1, 2.5, 4.1, 4.5 a und b, 4.6 und 4.7 als Bekanntgabe nach § 29 GemHVO verbindlich. Die übrigen Regelungen und Hinweise werden zur Anwendung empfohlen.

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