Bundesland

§ 15 VSVgV

Leistungsbeschreibung und technische Anforderungen

Materialien zu § 15 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 15

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Sicherheitsanforderungen dürfen anspruchsvoll sein, müssen aber aus dem Auftragsgegenstand erklärbar bleiben. Technische Normen und Produktbezüge dürfen gleichwertige Lösungen nicht ohne Rechtsgrund ausschließen. Eine funktionale Beschreibung muss hinreichend bestimmt sein, damit Anbieter die Leistungsanforderungen und der Auftraggeber die Vergleichbarkeit der Lösungen beurteilen können.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 25.10.2018 – C-413/17, Roche Lietuva, ECLI:EU:C:2018:865. Technische Anforderungen müssen den Beschaffungsbedarf unter Wahrung von Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit abbilden.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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