Befristete Erhöhung der Wertgrenzen für Bauleistungen

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Jan Lehmkuhl - Aktualisiert am 22.04.2025 -

Befristete Erhöhung der Wertgrenzen für Bauleistungen
Auf einen Blick:

Bis zum 31. Dezember 2025 gelten erhöhte Wertgrenzen für freihändige Vergaben und Direktaufträge für Bauleistungen nach VOB/A.

Hintergrund der Änderung

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) hat im Rahmen eines satzungsgemäßen Verfahrens Anpassungen der Wertgrenzen für Bauleistungen vorgenommen. Konkret betrifft dies den ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), genauer § 3a VOB/A. Diese Änderungen wurden offiziell im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 02.04.2025 B7).

Die vollständige Veröffentlichung können Sie hier herunterladen.

Temporär gültige Wertgrenzen – Inhalte der Änderung

Die Anpassung von Fußnoten 1 und 2 zu § 3a VOB/A erlaubt es den öffentlichen Auftraggebern, temporär vereinfachte Verfahren für die Vergabe von Bauleistungen anzuwenden. Konkret gelten folgende neue Wertgrenzen bis zum 31. Dezember 2025:

  • Freihändige Vergabe (Fußnote 1 zu Absatz 3a): bis zu 25.000 Euro netto
  • Direktauftrag (Fußnote 2 zu Absatz 4): bis zu 15.000 Euro netto

Diese Erhöhung der Wertgrenzen ermöglicht es den Auftraggebern, kleinere Bauleistungen schneller und mit geringerem administrativem Aufwand zu vergeben.

Bedeutung der Neuerungen für öffentliche Auftraggeber

  • Erleichterung im administrativen Aufwand durch vereinfachte Vergabeverfahren.
  • Beschleunigte Verfahren für dringende und kleinere Bauvorhaben.
  • Trotz vereinfachter Verfahren: Die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts bleiben weiter bestehen.

Weiterhin gültige vergaberechtliche Grundsätze

Trotz der befristeten Anpassungen bleiben zentrale Prinzipien des Vergaberechts vollständig erhalten. Auftraggeber müssen unverändert insbesondere folgende vergaberechtliche Grundprinzipien beachten:

  • Wettbewerbsgrundsatz: Der Wettbewerb unter den Leistungserbringern muss grundsätzlich weiterhin gesichert bleiben.
  • Transparenzprinzip: Verfahren müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
  • Grundsatz der Gleichbehandlung: Alle potentiellen Bieter sind unter identischen Bedingungen zu behandeln.
  • Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit: Die gewählte Beschaffungsmaßnahme muss weiterhin wirtschaftlich und zweckmäßig sein.
  • Dokumentationspflichten: Entscheidungen hinsichtlich des Vergabeverfahrens sind gemäß § 8 VOB/A vollständig zu dokumentieren.