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Vergaberecht

Bremen erweitert Direktaufträge bis 500.000 Euro für Bauleistungen

Bremen hebt seit dem 2. Oktober 2026 die Direktauftragsgrenzen an und hält soziale Vergabepflichten ab 10.000 Euro aufrecht.

Bremische Vergabestelle vergleicht mehrere Bauunternehmen für einen kommunalen Auftrag
Symbolbild · KI-generiert

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Bremische Auftraggeber dürfen Bauleistungen bis 500.000 Euro direkt vergeben.
  2. Bremische Vergabestellen müssen Auftragswert, Auswahl und Wirtschaftlichkeit weiterhin dokumentieren.
  3. Bau- und Dienstleistungsaufträge ab 10.000 Euro bleiben an soziale Vorgaben gebunden.

I.Was ist neu?

Bremen hat die Regeln für öffentliche Beschaffungen im Unterschwellenbereich neu gefasst. Das Änderungsgesetz wurde am 1. Oktober 2026 verkündet und gilt seit dem 2. Oktober 2026. Nach § 6 TtVG können öffentliche Auftraggeber Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem voraussichtlichen Nettowert von 100.000 Euro sowie Bauleistungen bis 500.000 Euro ohne förmliches Vergabeverfahren direkt beauftragen.

Die Erleichterung gilt nicht uneingeschränkt für arbeitsbezogene Anforderungen. Bei Bau- und Dienstleistungen greifen die Vorgaben des Abschnitts 3 TtVG bereits ab einem Auftragswert von 10.000 Euro netto. Dazu gehören insbesondere Anforderungen an Mindestentgelt, Tariftreue und Kontrollen. Für Lieferleistungen gilt diese landesrechtliche Schwelle nicht.

Oberhalb der neuen Direktauftragsgrenzen soll das weitere Verfahren durch bremische Verfahrensordnungen bestimmt werden. Diese sind noch zu erlassen und im Amtsblatt bekannt zu machen. Bis dahin kann die zentrale Service- und Koordinierungsstelle verbindliche Übergangsregelungen festlegen. Welche konkreten Vorgaben daraus folgen, steht damit noch nicht fest.

II.Rechtlicher Hintergrund

Die Neuregelung betrifft das bremische Unterschwellenvergaberecht. Aufträge, die die unionsrechtlichen Schwellenwerte erreichen, bleiben vom betreffenden Abschnitt des TtVG ausgenommen. Auch im Unterschwellenbereich bleibt das wettbewerbliche Verfahren nach der neu gefassten Landeshaushaltsordnung der Regelfall; der Direktauftrag ist als gesetzlich zugelassene Ausnahme ausgestaltet.

§ 7 TtVG verpflichtet Auftraggeber zu einer fortlaufenden Dokumentation in Textform. Festzuhalten sind insbesondere die Schätzung des Auftragswerts, die Wahl des Vorgehens, die Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die Auswahl des Unternehmens und deren Gründe. Die Reform verlangt außerdem, beauftragte Unternehmen grundsätzlich zu wechseln. Eine dauerhafte Konzentration auf denselben Anbieter soll damit vermieden werden.

Die neuen Regelungen in § 2 Absatz 5 sowie §§ 5 und 6 TtVG gelten zunächst bis zum 31. Dezember 2029. Die Wirtschaftsverwaltung soll die Auswirkungen untersuchen; anschließend muss der Senat der Bürgerschaft berichten. Die Dokumentationspflicht des § 7 TtVG ist von dieser Befristung nicht erfasst.

III.Bedeutung für die Praxis

Vergabestellen können kleinere Beschaffungen künftig schneller abwickeln, müssen die Entscheidung aber auch beim Direktauftrag belastbar vorbereiten. Eine nachvollziehbare Auftragswertschätzung sowie dokumentierte Preisabfragen, Vergleichsangebote oder andere belastbare Marktkenntnisse helfen, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu belegen.

Bau- und Dienstleistungsunternehmen müssen bei Direktaufträgen ab 10.000 Euro weiterhin mit den sozialen Anforderungen des TtVG rechnen. Für Auftraggeber wird zudem entscheidend sein, wie die angekündigten Verfahrensordnungen und Übergangsregelungen die Verfahren oberhalb der Direktauftragsgrenzen konkret ausgestalten.

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