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Nordrhein-Westfalen beschließt Tarifentgeltsicherung für öffentliche Aufträge

Der Landtag NRW hat ein neues Tarifentgeltsicherungsgesetz beschlossen. Es soll ab 2027 für Bau- und Dienstleistungsaufträge gelten und Branchenentgelte verbindlich machen.

Bauarbeiter bei der Sanierung eines öffentlichen Gebäudes in Nordrhein-Westfalen
Symbolbild · KI-generiert

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Der Landtag Nordrhein-Westfalen beschließt neue Entgeltpflichten für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge.
  2. Landesauftraggeber müssen künftig Branchenvorgaben, Nachunternehmerketten und digitale Nachweise organisatorisch abbilden.
  3. Kommunale Auftraggeber bleiben von zentralen Branchenpflichten und korrespondierenden Kontrollsanktionen ausgenommen.

I.Was ist neu?

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 14. Oktober 2026 das Tarifentgeltsicherungsgesetz Nordrhein-Westfalen beschlossen. In der namentlichen Schlussabstimmung stimmten 94 Abgeordnete dafür, 22 dagegen und 42 enthielten sich. Zuvor nahm das Plenum einen Änderungsantrag von CDU und Bündnis 90/Die Grünen an.

Das Gesetz soll das bisherige Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen ablösen und nach dem beschlossenen Text am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für Vergabeverfahren, die bereits vor der Verkündung eingeleitet wurden, soll das bisherige Recht fortgelten. Die Verkündung steht damit noch als eigenständiger Schritt aus.

Erfasst werden grundsätzlich öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge nordrhein-westfälischer öffentlicher Auftraggeber. Lieferleistungen fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich. Die Regelungen greifen ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer; bei Bauleistungen beträgt die Schwelle 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer.

II.Rechtlicher Hintergrund

Kern des neuen Systems sind landesrechtliche Mindestentgelte und Eingruppierungsmerkmale für 15 abschließend benannte Branchen. Dazu gehören unter anderem Bau, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienste, Logistik sowie das Hotel- und Gaststättengewerbe. Die konkreten Entgelthöhen entstehen jedoch nicht bereits mit der Branchenliste. Sie sollen erst durch Rechtsverordnungen festgelegt werden, die sich am jeweils maßgeblichen Branchentarifvertrag für Nordrhein-Westfalen orientieren.

Erfasst werden können neben dem Grundentgelt auch Überstundensätze, Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen. Eine originäre Tarifbindung kann die Pflicht aus der späteren Branchenverordnung erfüllen, sofern das tariflich geschuldete Entgelt mindestens deren Höhe erreicht. Vor dem Erlass einer solchen Verordnung sollen die Tarifvertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Für den Personenverkehr bleibt das bisherige System repräsentativer Tarifverträge im Grundsatz bestehen.

Eine zentrale tarifbezogene Mindestentgeltpflicht trifft das Land und landesbezogene öffentliche Auftraggeber. Städte, Kreise, Gemeinden, Kommunalverbände sowie von ihnen beherrschte oder finanzierte Rechtsträger werden von den landesrechtlich festzusetzenden Branchenentgelten und mehreren daran anknüpfenden Nachweis-, Kontroll- und Sanktionsregeln nicht in gleicher Weise erfasst.

III.Bedeutung für die Praxis

Auftragnehmer müssen die Anforderungen an Nachunternehmen und Verleiher weitergeben. Verpflichtungserklärungen werden ebenso vorgesehen wie die Mitteilung später hinzugezogener Unternehmen vor Beginn ihrer Mitwirkung. Bei Verstößen sollen Vertragsstrafen und außerordentliche Kündigungsrechte greifen.

Für die Umsetzung sind ein digitales Informations- und Nachweisportal sowie eine Prüfstelle Tarifentgeltsicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vorgesehen. Die technische Ausgestaltung, die Datenanforderungen und der zeitliche Aufbau des Kontrollsystems sind noch offen.

Landesbehörden und landesnahe Auftraggeber sollten deshalb ihre Vergabe- und Vertragsmuster, die Auftragswertschätzung und die Einordnung als Bau- oder Dienstleistungsauftrag überprüfen. Unternehmen müssen insbesondere die Branche, Eingruppierung und Entgeltbestandteile der konkret eingesetzten Beschäftigten zuordnen können. Tarifgebundene Unternehmen sollen ihre Tarifbindung über das künftige Portal nachweisen; für nicht tarifgebundene Bieter wird die Ausgestaltung der Branchenverordnungen entscheidend sein.

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