Kurz zusammengefasst
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Hamburgische Bürgerschaft beschließt eine vergabespezifische Tariftreue für öffentliche Aufträge.
- Hamburg setzt Wertgrenzen von 50.000 Euro für Dienstleistungen und 250.000 Euro für Bauleistungen fest.
- Öffentliche Auftraggeber müssen künftig anlasslose Stichproben und Verdachtsprüfungen organisieren.
- Die Tariftreueregeln sollen am 1. Mai 2027 in Kraft treten.
- Hamburger Unternehmen müssen Nachunternehmer und Arbeitszeitunterlagen auf neue Pflichten vorbereiten.
I.Was ist passiert?
Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 30. September 2026 in zweiter Lesung die fünfte Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes beschlossen. Im Mittelpunkt steht eine vergabespezifische Tariftreue. Öffentliche Auftragnehmer sollen sich künftig bereits mit ihrem Angebot in Textform dazu verpflichten, bei der Ausführung eines einschlägigen Auftrags bestimmte tarifbezogen ausgerichtete Entgelt- und Arbeitsbedingungen einzuhalten.
Das Gesetz übernimmt dabei nicht unmittelbar einzelne Tarifverträge in den Gesetzestext. Die konkreten Anforderungen sollen vielmehr durch branchenspezifische Rechtsverordnungen festgelegt werden. Welche Entgelte und Arbeitsbedingungen für eine bestimmte Branche gelten, lässt sich deshalb erst nach Erlass der jeweiligen Verordnung abschließend bestimmen.
Ausgangspunkt des parlamentarischen Verfahrens war der Senatsentwurf vom 31. März 2026 in Drucksache 23/3647. Der gemeinsame Ausschussbericht wurde unter der Drucksachennummer 23/5191 vorgelegt. Die für die endgültige Beschlussfassung maßgeblichen Änderungen enthielt der Änderungsantrag in Drucksache 23/5296 vom 10. September 2026. Im weiteren Verfahren wurden insbesondere die Wertgrenzen und das Kontrollsystem verändert.
Die Tariftreueregelungen greifen nicht bei jedem Auftrag. Für Dienstleistungen sieht die beschlossene Fassung eine Wertgrenze von 50.000 Euro vor. Bei Bauleistungen und Konzessionen liegt die Grenze bei 250.000 Euro. Zusätzlich muss der Auftrag eine bestimmte Mindestlaufzeit überschreiten: Dienstleistungen müssen länger als zwei Monate dauern, Bauleistungen länger als vier Monate.
Der parlamentarische Beschluss ist allerdings nicht mit dem Inkrafttreten gleichzusetzen. Nach dem vorgesehenen Regelungskonzept soll die Neufassung des § 2a HmbVgG am ersten Tag des zweiten Monats nach der Verkündung gelten. Die Tariftreueregelungen sollen dagegen erst am 1. Mai 2027 in Kraft treten. Zum Prüfstand am 11. Oktober 2026 war das Änderungsgesetz noch nicht amtlich verkündet. Eine neue Tariftreuepflicht folgt aus dem Beschluss daher noch nicht unmittelbar.
II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung
Die Novelle verbindet soziale Anforderungen an die Auftragsausführung mit einer Neuordnung der Hamburger Unterschwellenvergabe. Beide Regelungsbereiche sind voneinander zu unterscheiden. Die Tariftreue betrifft die Bedingungen, unter denen Unternehmen öffentliche Aufträge ausführen sollen. Die Änderung des § 2a HmbVgG betrifft dagegen die rechtliche Steuerung der Verfahren unterhalb der maßgeblichen EU-rechtlichen Schwellenwerte.
1.Tariftreue durch branchenspezifische Rechtsverordnungen
Die gesetzgeberische Konstruktion vermeidet eine abschließende Festlegung aller tarifbezogenen Arbeitsbedingungen im Gesetz selbst. Stattdessen schafft das Gesetz den Rahmen für Verpflichtungserklärungen und überlässt die inhaltliche Konkretisierung dem Verordnungsgeber. Für die Praxis bedeutet das: Das Gesetz allein wird nicht ausreichen, um die jeweils einzuhaltenden Entgelt- und Arbeitsbedingungen zu bestimmen.
Entscheidend werden künftig die branchenspezifischen Rechtsverordnungen sein. Sie müssen von Auftraggebern und Unternehmen gleichermaßen berücksichtigt werden, sobald sie für den jeweiligen Leistungsbereich gelten. Die Vergabestelle muss die einschlägigen Anforderungen in den Vergabeunterlagen abbilden; das Unternehmen muss prüfen, welche Verpflichtungen es mit seinem Angebot übernimmt.
Die Anknüpfung an das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bildet den rechtlichen Bezugspunkt für die tarifbezogenen Bedingungen. Daraus folgt jedoch nicht, dass bereits jetzt für jede Branche konkrete neue Entgeltsätze feststehen. Die inhaltliche Reichweite der Tariftreue wird erst mit den jeweiligen Rechtsverordnungen vollständig bestimmbar.
2.Wert- und Laufzeitschwellen begrenzen den Anwendungsbereich
Die beschlossene Regelung gilt nicht pauschal für sämtliche Hamburger Vergaben. Erst das Zusammenspiel aus Leistungsart, geschätztem Auftragswert und Mindestlaufzeit entscheidet darüber, ob die Tariftreueanforderungen einschlägig werden.
Bei Dienstleistungen liegt die maßgebliche Wertgrenze bei 50.000 Euro. Für Bauleistungen und Konzessionen gilt ein deutlich höherer Schwellenwert von 250.000 Euro. Hinzu kommt die zeitliche Voraussetzung. Eine Dienstleistung muss länger als zwei Monate laufen, eine Bauleistung länger als vier Monate. Damit werden kurzfristige oder wertmäßig geringere Beschaffungsvorgänge aus dem besonderen Anwendungsbereich herausgehalten.
Die Einordnung der Leistung gewinnt dadurch praktische Bedeutung. Auftraggeber müssen frühzeitig klären, ob sie es mit einer Dienstleistung, einer Bauleistung oder einer Konzession zu tun haben. Ebenso muss der geschätzte Auftragswert belastbar ermittelt und die vorgesehene Vertragsdauer berücksichtigt werden. Die Tariftreueprüfung beginnt deshalb bereits bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens und nicht erst bei der Vertragskontrolle.
3.Kontrollen werden vom Anlassprinzip gelöst
Die Novelle stärkt das Kontrollrecht der öffentlichen Auftraggeber. Nach der Neufassung des § 10 HmbVgG sollen stichprobenartige Prüfungen ohne besonderen Anlass möglich sein. Gibt es hinreichende tatsächliche Anzeichen für einen Verstoß, besteht dagegen eine Pflicht zur Kontrolle.
Damit entstehen zwei unterschiedliche Prüfungssituationen. Die Stichprobe dient der allgemeinen Überwachung und kann unabhängig von einem konkreten Verdacht ausgelöst werden. Die Verdachtsprüfung knüpft an konkrete tatsächliche Hinweise an und darf bei ausreichender Grundlage nicht unterbleiben. Solche Hinweise können nach dem Regelungskonzept auch von Beschäftigten oder Dritten ausgehen.
Für die Wirksamkeit des Systems reicht es nicht, lediglich Kontrollrechte in Vertragsbedingungen aufzunehmen. Auftraggeber benötigen nachvollziehbare Abläufe für die Auswahl von Stichproben, die Bewertung eingehender Hinweise und die Dokumentation der durchgeführten Prüfung. Die Feststellungen müssen bei Bedarf an die zuständigen Stellen und innerhalb der Vertragsbeziehung weitergegeben werden können.
4.Neue Steuerung der Unterschwellenvergabe
Eine weitere Änderung betrifft die rechtliche Grundlage für Vergaben unterhalb der EU-rechtlichen Schwellenwerte. Die bisherige unmittelbare gesetzliche Verweisung auf UVgO und VOB/A soll entfallen. An ihre Stelle tritt eine Steuerung über Verwaltungsvorschriften der zuständigen Vergaberechtsbehörde.
Diese Konstruktion ermöglicht eine flexiblere Anpassung der Hamburger Unterschwellenregeln. Für Vergabestellen bedeutet sie zugleich, dass nicht allein der Gesetzestext maßgeblich ist. Nach Verkündung der Novelle müssen auch die jeweils geltenden hamburgischen Verwaltungsvorgaben laufend beobachtet und in die Verfahrenspraxis übertragen werden.
Die Verlagerung ändert nichts daran, dass die allgemeinen vergaberechtlichen Bindungen sowie einschlägige bundes- und unionsrechtliche Vorgaben fortbestehen. Sie betrifft die nähere Ausgestaltung der Unterschwellenverfahren, nicht die Aufhebung grundlegender Anforderungen an Transparenz, Gleichbehandlung oder Wettbewerb.
5.Weitere soziale Anforderungen bleiben möglich
Neben der Tariftreue enthält die Novelle mit § 3a Absatz 6 HmbVgG eine Grundlage für weitere auftragsbezogene soziale Anforderungen, soweit die dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Daraus folgt kein unbegrenzter Spielraum für beliebige zusätzliche Bedingungen. Maßgeblich bleiben der konkrete Auftragsbezug und die gesetzlichen Voraussetzungen.
Die Regelung ergänzt damit die Tariftreue, ersetzt sie aber nicht. Auftraggeber müssen jeweils unterscheiden, ob eine Anforderung aus einer branchenspezifischen Rechtsverordnung folgt oder auf einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage für soziale Kriterien beruht. Für Unternehmen ist diese Differenzierung wichtig, weil sie unterschiedliche Prüf- und Nachweispflichten auslösen kann.
III.Auswirkungen für die Praxis
Hamburger Auftraggeber und Unternehmen sollten die Übergangszeit nutzen, obwohl die neue Tariftreuepflicht am 11. Oktober 2026 noch nicht gilt. Die Vorbereitung ist insbesondere deshalb anspruchsvoll, weil die spätere Anwendung mehrere Ebenen verbindet: gesetzliche Tatbestandsmerkmale, branchenspezifische Rechtsverordnungen, Vergabeunterlagen, Vertragsklauseln und Kontrollen während der Ausführung.
1.Öffentliche Auftraggeber
Vergabestellen müssen ihre internen Prüfschritte an den neuen Anwendungsbereich anpassen. Vor Beginn des Verfahrens sollte feststehen, welche Leistungsart vorliegt, welchen geschätzten Wert der Auftrag erreicht und ob die Mindestlaufzeit überschritten wird. Diese Prüfung entscheidet darüber, ob die künftigen Tariftreueanforderungen in das Verfahren aufgenommen werden müssen.
Auch die Vergabeunterlagen selbst werden anzupassen sein. Dazu gehören insbesondere Verpflichtungserklärungen, Eigenerklärungen und Vertragsbedingungen. Die Erklärung des Bieters muss die einschlägigen tarifbezogenen Entgelt- und Arbeitsbedingungen erfassen, sobald die hierfür erforderliche Rechtsverordnung vorliegt.
Die Kontrollpflicht verlangt darüber hinaus organisatorische Vorbereitung. Auftraggeber sollten festlegen, wer Stichproben veranlasst, wie Hinweise von Beschäftigten oder Dritten bewertet werden und in welcher Form Prüfergebnisse dokumentiert werden. Eine wirksame Kontrolle setzt einen belastbaren Prozess voraus, nicht nur eine entsprechende Vertragsklausel.
Für die Unterschwellenvergabe müssen Vergabestellen zusätzlich die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Hamburger Behörde im Blick behalten. Die rechtliche Umstellung verlangt daher eine Aktualisierung von Dienstanweisungen, Formularen und Schulungsunterlagen, sobald die maßgeblichen Vorgaben feststehen.
2.Unternehmen und Nachunternehmen
Unternehmen müssen ihre Angebots- und Ausführungsprozesse auf die künftigen Verpflichtungserklärungen ausrichten. Vor einer Angebotsabgabe ist zu klären, welche tarifbezogenen Arbeitsbedingungen für den jeweiligen Auftrag gelten und ob die eigenen Lohn- und Arbeitszeitunterlagen eine spätere Kontrolle ermöglichen.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Nachunternehmerkette. Die vertragliche Weitergabe der einschlägigen Verpflichtungen muss so gestaltet sein, dass die Anforderungen nicht nur gegenüber dem Hauptauftragnehmer, sondern auch bei der weiteren Ausführung berücksichtigt werden. Dazu gehören klare Verantwortlichkeiten und eine belastbare Dokumentation.
Unternehmen sollten außerdem interne Zuständigkeiten für die Prüfung von Entgelt- und Arbeitszeitangaben festlegen. Die künftige Kontrollmöglichkeit kann anlasslos eingesetzt werden; ein fehlender konkreter Verdacht schützt daher nicht vor einer Prüfung. Hinweise von Beschäftigten oder Dritten können zudem eine weitergehende Kontrolle auslösen.
3.Konkrete Vorbereitungsschritte
- Leistungsarten, Auftragswerte und Vertragslaufzeiten systematisch erfassen.
- Vergabeformulare und Eigenerklärungen auf die künftigen Verpflichtungserklärungen vorbereiten.
- Vertragsbedingungen für Nachunternehmen auf die Weitergabe sozialer Anforderungen ausrichten.
- Lohn-, Arbeitszeit- und Ausführungsunterlagen prüffähig organisieren.
- Zuständigkeiten für Stichproben, Hinweise und Dokumentation festlegen.
- Branchenspezifische Rechtsverordnungen nach ihrem Erlass in Vergabeunterlagen übernehmen.
- Hamburger Verwaltungsvorschriften zur Unterschwellenvergabe nach Verkündung laufend beobachten.
4.Übergang und rechtliche Vorsicht
Bis zur amtlichen Verkündung und dem jeweiligen Inkrafttreten bleibt zwischen politischem Beschluss und geltender Rechtslage zu unterscheiden. Die beschlossene Tariftreueregelung begründet am 11. Oktober 2026 noch keine allgemeine neue Verpflichtung für Hamburger Vergaben. Auftraggeber dürfen den späteren Rechtsrahmen jedoch bereits organisatorisch vorbereiten.
Besonders wichtig ist die gestaffelte Anwendung. Die Neufassung des § 2a HmbVgG soll nach der Verkündung früher wirksam werden, während die Tariftreueregelungen erst am 1. Mai 2027 starten sollen. Für die Praxis kommt es deshalb auf die jeweils konkrete Verkündungs- und Inkrafttretenslage an, nicht allein auf das Datum des Bürgerschaftsbeschlusses.
Quellen
- Hamburg: Bürgerschaft beschließt Tariftreue im Vergabegesetz https://blog.cosinex.de/2026/10/08/hamburg-buergerschaft-beschliesst-tariftreue-vergabegesetz
- Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes, Drucksache 23/3647 https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/103381
- Bericht des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Innovation über Drucksache 23/3647, Drucksache 23/5191 https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/105081
- Änderungsantrag zum Senatsentwurf des fünften Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes, Drucksache 23/5296 https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/105200
- Städtisches Vergabegesetz bekommt erstmals echte Tariftreue-Regelung https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/finanzbehoerde/aktuelles/hamburg-staerkt-einmal-mehr-das-prinzip-gute-arbeit-1160968
- Vergaberecht – Rechtsquellen, Gesetze und Verordnungen https://www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/finanzbehoerde/start-vergaberecht-203178
- Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen https://www.hamburg.de/service/info/111316918