Das Wichtigste auf einen Blick
- Das OLG Düsseldorf beanstandete ein Reaktionszeitkriterium wegen fehlender einheitlicher Berechnungsvorgaben.
- Konzessionsgeber müssen Messzeitraum, Referenzorte, Störungslagen und Mittelwertbildung vorab verbindlich bestimmen.
- Bewerber sollten unklare Annahmen zur Reaktionszeit frühzeitig hinterfragen und gegebenenfalls beanstanden.
I.Was ist neu?
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 14. Oktober 2026 im Verfahren I-27 U 3/25 Vorgaben für ein Reaktionszeitkriterium bei einer Wasserkonzession beanstandet. Die Auswahlunterlagen verlangten eine durchschnittliche Zeit vom Eingang einer Störungsmeldung bis zum Eintreffen eines für die Erstsicherung qualifizierten Mitarbeiters im örtlichen Trinkwasserverteilnetz. Dabei wurde zwischen Tages- und Nachtzeit sowie zwischen unterschiedlichen Störungslagen unterschieden.
Nach der veröffentlichten Entscheidungsdarstellung durften die Bewerber die Methode zur Ermittlung ihres Durchschnittswerts jedoch selbst wählen. Damit konnten sich die Angaben etwa auf unterschiedliche Störungsorte, Datenbestände, Zeiträume oder räumliche Zuschnitte stützen. Das Gericht sah darin eine drohende unbillige Behinderung nach dem kartellrechtlichen Missbrauchsverbot und bestätigte den auf Unterlassung gerichteten Rechtsschutzanspruch.
Das Urteil untersagt nicht, Reaktionszeiten als Auswahlkriterium einzusetzen. Es schreibt auch keine bestimmte technische Berechnung vor. Entscheidend ist vielmehr, dass der Konzessionsgeber die maßgeblichen Erhebungs- und Vergleichsregeln vor Abgabe der Bewerbungen festlegt.
II.Rechtlicher Hintergrund
Bei der wettbewerblichen Vergabe privatrechtlicher Wasserkonzessionen kann eine Gemeinde kartellrechtlich als marktbeherrschender Konzessionsgeber handeln. Dann begrenzen das Behinderungs- und Diskriminierungsverbot die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens. Der rechtliche Rahmen lässt Spielraum für die Auswahl und Gewichtung von Kriterien, verlangt aber transparente und für alle Bewerber gleich verständliche Bedingungen. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch stützt sich auf § 33 GWB.
Die Entscheidung führt diesen Maßstab für zahlenbasierte Leistungsangaben fort. Ein Durchschnittswert ist nur vergleichbar, wenn seine Datengrundlage und Berechnung für alle Teilnehmer nach denselben Regeln erfolgen. Das betrifft insbesondere Messbeginn und Messende, einzubeziehende Störungen, Tages- und Wochenprofile, Referenzorte, verfügbare Personalressourcen sowie die Bildung und Gewichtung des Mittelwerts.
III.Bedeutung für die Praxis
Konzessionsgeber sollten Reaktionszeitkriterien wie ein vorab festgelegtes Messkonzept behandeln. Denkbar sind etwa verbindlich bestimmte Referenzorte oder Gebietszonen, ein einheitliches hypothetisches Einsatzszenario oder präzise Vorgaben für die Nutzung historischer Störungsdaten. Werden Bestandsdaten herangezogen, müssen Umfang, Zeitraum, Bereinigung, Anonymisierung und Auswertungsform für alle Bewerber nachvollziehbar sein.
Außerdem sollte klar zwischen einer verbindlichen Leistungszusage, einer prognostischen Angabe und der bloßen Darstellung eines Bereitschaftssystems unterschieden werden. Mindestanforderungen und wertungsabhängige Zusatzpunkte benötigen jeweils eigene Regeln für Nachweis, Bewertung und den Umgang mit späteren Abweichungen.
Bewerber sollten deshalb nicht nur Gewichtung und Punkteskala prüfen. Relevant sind auch Ausgangspunkt, Ortsauswahl, Bereitschaftsmodell, Verkehrsannahmen, Tageszeit und Mittelwertbildung. Unklare Vorgaben können frühzeitig hinterfragt und beanstandet werden. Die Aussage reicht über Wasserkonzessionen hinaus: Auch bei Service-Leveln, Verfügbarkeiten oder Wiederherstellungszeiten müssen wertungsrelevante Kennzahlen methodisch vergleichbar sein.