Das Wichtigste auf einen Blick
- Das BMAS stimmt Verordnungen zu Clearingstelle, Kontrollen und Zertifizierung des Bundestariftreuegesetzes ab.
- Bundesauftraggeber müssen Kontroll- und Vorlagepflichten künftig in Verträgen und Vergabeunterlagen abbilden.
- Unternehmen können mit Zertifikaten Nachweise bündeln, bleiben aber kontroll- und tariftreuepflichtig.
I.Was ist neu?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stimmt drei Verordnungsentwürfe zur Umsetzung des Bundestariftreuegesetzes ab. Die Entwürfe regeln eine Clearingstelle, die Kontrollen durch die Prüfstelle Bundestariftreue und ein Zertifizierungsverfahren. Die amtlichen Dokumente tragen den Bearbeitungsstand 26. August 2026; die Fachberichterstattung hierzu datiert vom 14. Oktober 2026. Erlassen sind die Verordnungen noch nicht.
Nach Angaben des BMAS werden die Entwürfe mit Bundesressorts, Ländern und Verbänden abgestimmt. Anschließend kann das Ministerium die Verordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Änderungen im weiteren Verfahren bleiben daher möglich.
Die Clearingstelle soll aus einem sechsköpfigen, von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite besetzten Beratungsgremium bestehen. Sie kann insbesondere Empfehlungen zur tariflichen Abgrenzung geben, wenn mehrere Anträge auf eine Branchenverordnung miteinander konkurrieren. Ihre Funktion liegt damit in der Beratung des Verordnungsverfahrens, nicht in einer eigenständigen Schlichtung.
II.Rechtlicher Hintergrund
Das Bundestariftreuegesetz gilt seit 1. Mai 2026 grundsätzlich für öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Es verpflichtet Bundesauftraggeber, ein Tariftreueversprechen vertraglich abzusichern. Welche Entgelt-, Urlaubs- oder Arbeitszeitbedingungen für eine Branche gelten, muss das BMAS jedoch jeweils durch eine gesonderte Rechtsverordnung festlegen.
Die jetzt vorgelegten Entwürfe bestimmen solche Branchenstandards nicht. Nach den Angaben des BMAS gibt es derzeit keine Branchenverordnung nach dem Bundestariftreuegesetz. Ein unmittelbarer Anpassungsbedarf bei konkreten Branchenentgelten folgt aus den drei Entwürfen deshalb nicht.
III.Bedeutung für die Praxis
Der Kontrollentwurf verpflichtet Bundesauftraggeber, Kontroll-, Auskunfts- und Vorlagepflichten in den Vertragsunterlagen zu vereinbaren. Auftragnehmer müssen diese Anforderungen entlang der Nachunternehmer- und Verleiherkette weitergeben. Bei konkreten Anhaltspunkten kann die Prüfstelle unter anderem Vertragsunterlagen, Entgeltabrechnungen, Dokumentationen und Arbeitszeitaufzeichnungen anfordern. Vor-Ort-Prüfungen setzen das Einverständnis des jeweiligen Auftraggebers oder Unternehmens voraus.
Für Auftraggeber wird damit vor allem das Vertragsmanagement relevant. Vergabeunterlagen und Vertragsbedingungen müssen die Kontrollrechte sowie die Mitwirkungs- und Vorlagepflichten abbilden. Unternehmen sollten die Zuordnung von Beschäftigten zu Bundesaufträgen, Entgeltunterlagen, Arbeitszeiterfassung und die Steuerung ihrer Nachunternehmen überprüfen.
Der Zertifizierungsentwurf ordnet das Verfahren bei Präqualifikationsstellen ein. Ein Zertifikat soll grundsätzlich zwölf Monate gelten. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann es die Nachweisdokumentation ersetzen und bei zertifizierten Nachunternehmen oder Verleihern eine Haftungserleichterung auslösen. Die Zertifizierung nimmt der Prüfstelle jedoch weder ihr Kontrollrecht noch den Unternehmen die Pflicht zur tatsächlichen Einhaltung verbindlicher Arbeitsbedingungen ab. Die im Entwurf angesprochene elektronische Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für 2028 ist lediglich als künftig verfügbares Instrument vorgesehen.