Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Umweltbundesamt veröffentlicht Hinweise für funktionsbezogene Ausschreibungen begrünter Dächer.
- Öffentliche Auftraggeber sollen Dachfunktionen, Mindestanforderungen und wertbare Mehrleistungen sauber trennen.
- Planende müssen Statik, Entwässerung, Pflege und Nachweise bereits vor der Ausschreibung klären.
I.Was ist neu?
Das Umweltbundesamt (UBA) hat im Oktober 2026 das 35-seitige Factsheet „Ausschreibungshinweise für Gründächer“ veröffentlicht. Die Publikation entstand im Projekt „Schwammstadt – Blau-grüne Infrastrukturen umsetzen“; der Bearbeitungsstand des Dokuments ist mit dem 26. August 2026 angegeben.
Adressaten sind insbesondere Kommunen, öffentliche Vergabestellen, Planende und ausführende Unternehmen. Im Mittelpunkt steht ein funktionsbezogener Ansatz: Nicht ein bestimmter Dachaufbau oder Hersteller soll vorgegeben werden, sondern die Wirkung, die das konkrete Vorhaben erreichen soll. Genannt werden unter anderem die Rückhaltung und verzögerte Ableitung von Niederschlagswasser, Verdunstungskühlung, Biodiversität, Photovoltaik und Nutzungsfunktionen.
Das Factsheet unterscheidet verschiedene Ausführungen, darunter extensive Dächer, Retentions- und Biodiversitätsdächer, intensiv genutzte Dachgärten sowie Biosolar- und kombinierte Systeme. Für Retentionsdächer sollen etwa Speichervolumen, Notentwässerung, zusätzliche Lasten, die Einbindung in das Entwässerungskonzept, Wartung und Dokumentation objektspezifisch festgelegt werden.
Die Musterbausteine haben lediglich Orientierungscharakter. Sie ersetzen weder die technische Planung noch eine belastbare Leistungsbeschreibung und begründen keine neuen vergaberechtlichen Pflichten.
II.Rechtlicher Hintergrund
Bei EU-weiten Verfahren können Umweltanforderungen nach dem übergebenen rechtlichen Kontext in der Leistungsbeschreibung, bei der Zuschlagswertung und in Ausführungsbedingungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass sie einen Bezug zum Auftrag haben und verhältnismäßig ausgestaltet sind. Für Bauvergaben kommen daneben Anforderungen an eine eindeutige Leistungsbeschreibung, technische Spezifikationen und geeignete Nachweise hinzu.
Das Factsheet empfiehlt, Mindestanforderungen von bewertbaren Mehrleistungen zu trennen. Ein zwingendes Rückhaltevolumen kann danach als Mindestvorgabe dienen; darüber hinausgehende, messbare Umwelt- oder Funktionsleistungen können als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Solche Kriterien müssen bekannt gemacht, gewichtet und praktisch überprüfbar sein.
III.Bedeutung für die Praxis
Vor der Ausschreibung steht die fachliche Vorprüfung. Zu klären sind insbesondere Tragfähigkeit, Dachaufbau, Feuchte- und Wärmeschutz, Zugänglichkeit, Pflege sowie Regen- und Notentwässerung. Bei Neubauten und umfassenden Sanierungen können Retention, Biodiversität und Photovoltaik frühzeitig gemeinsam geplant werden. Im Bestand begrenzen dagegen häufig Statik, vorhandene Anschlüsse, Wartungszugänge und Sicherungseinrichtungen den Gestaltungsspielraum.
Technische Datenblätter, bauaufsichtliche Nachweise, Leistungserklärungen, CE-Kennzeichnungen, Umweltproduktdeklarationen, Umweltzeichen, Angaben zu Rezyklatanteilen und Rückbaukonzepte können die Angebotsprüfung strukturieren. Umweltzeichen dürfen jedoch nicht pauschal als alleinige Zugangsschranke eingesetzt werden: Gleichwertige Zeichen und andere geeignete Nachweise sind unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen.
Für Auftraggeber liegt der praktische Wert des Factsheets damit vor allem in der Abstimmung von Bedarf, Planung und Vergabestelle. Eine offene, funktionsbezogene Beschreibung kann technische Alternativen und innovative Systeme zulassen, nimmt ihnen aber nicht die Pflicht zur objektbezogenen technischen und vergaberechtlichen Prüfung.