←§ 1134 BGB Teilen Merken § 1136 BGB→ § 1135 BGB Verschlechterung des Zubehörs Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden. ←§ 1134 BGB Feedback geben § 1136 BGB→