§ 1793 BGB
Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten
Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen
- 1.gemeinschaftlichen Vormündern,
- 2.mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen,
- 3.
Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.