§ 1849 BGB
Genehmigung bei Verfügung über Rechte und Wertpapiere
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über
- 1.ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann,
- 2.ein Wertpapier des Betreuten,
- 3.einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten.
Einer Genehmigung bedarf es nicht,
- 1.im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch
- a)nicht mehr als 3 000 Euro beträgt,
- b)das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft,
- c)das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft,
- d)zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder
- e)auf Nebenleistungen gerichtet ist,
- a)
- 2.im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier
- a)eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt,
- b)eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt,
- a)
- 3.im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist.
1Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch.2Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.