§ 207 BGB
Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen
- 1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,
- 2.dem Kind und
- a)seinen Eltern oder
- b)dem Ehegatten oder Lebenspartner eines Elternteils
- a)
- 3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,
- 4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und
- 5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.
§ 208 bleibt unberührt.