§ 438 BGB
Verjährung der Mängelansprüche
Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.in 30 Jahren, wenn der Mangel
- a)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
- b)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
- a)
- 2.in fünf Jahren
- a)bei einem Bauwerk und
- b)bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- a)
- 3.im Übrigen in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
1Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
1Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde.2Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.