Das Wichtigste auf einen Blick
- Der Wirtschaftsausschuss beriet am 5. Oktober 2026 den Entwurf zur Energieeffizienzrichtlinie.
- Öffentliche Auftraggeber sollen Effizienzklassen, Verbrauchsdaten und Lebenszykluskosten stärker in Vergaben einbeziehen.
- Unternehmen müssen neue Energieverbrauchsangaben erst nach Inkrafttreten der endgültigen Regelungen verbindlich berücksichtigen.
I.Was ist neu?
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages hat am 5. Oktober 2026 Sachverständige zum Regierungsentwurf zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie angehört. Die Vorlage liegt als BT-Drs. 21/8027 vor. Sie war am 24. September 2026 erstmals beraten und anschließend zur weiteren Ausschussberatung überwiesen worden.
Der Entwurf soll die Richtlinie (EU) 2023/1791 umsetzen und zugleich einzelne nationale Energieeffizienzvorgaben auf das unionsrechtlich erforderliche Maß zurückführen. Für das Vergaberecht sind insbesondere Änderungen der VgV und SektVO sowie ein neuer Regelungsansatz für Energieeffizienz bei Konzessionen in der KonzVgV vorgesehen.
Bei energieverbrauchsrelevanten, gelisteten Produkten soll die Leistungsbeschreibung grundsätzlich mindestens die niedrigere der beiden höchsten ausreichend verbreiteten Energieeffizienzklassen verlangen. Für Reifen ist grundsätzlich die höchste verfügbare Klasse vorgesehen. Abweichungen sollen unter anderem wegen der Nasshaftung, des Abrollgeräuschs oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit möglich bleiben.
Für Produkte ohne einschlägige Energieverbrauchskennzeichnung sollen unionsrechtliche Ökodesign-Referenzwerte maßgeblich sein. Bei Dienstleistungsaufträgen sollen neu beschaffte, für die Leistung erforderliche Produkte die jeweiligen Effizienzanforderungen erfüllen. Für andere wesentliche energieverbrauchsrelevante Produkte ist hingegen eine Soll-Vorgabe zum höchsten Effizienzniveau vorgesehen.
II.Rechtlicher Hintergrund
Der Entwurf verbindet die Produkt- und Dienstleistungsanforderungen mit Angaben der Bieter zum Energieverbrauch. In geeigneten Fällen sollen außerdem Lebenszykluskosten oder vergleichbare Wirtschaftlichkeitsanalysen berücksichtigt werden. Die festgestellte Energieeffizienz soll in die Angebotswertung einfließen.
Vorgesehen sind Ausnahmen bei technischer Undurchführbarkeit sowie bei erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit, einer gesundheitlichen Notlage oder der Einsatzfähigkeit der Bundeswehr. Bei Dienstleistungen mit erheblicher Energieverbrauchsrelevanz soll zudem geprüft werden, ob ein Energieleistungsvertrag langfristig zweckmäßiger ist.
Die Anhörung zeigte Zustimmung zum Ziel eines effizienteren Energieeinsatzes, aber unterschiedliche Bewertungen zur Reichweite der Umsetzung und zum Abbau nationaler Zusatzanforderungen. Der neue § 33a KonzVgV soll Energieeffizienzaspekte ausdrücklich auch bei energieverbrauchsrelevanten Dienstleistungs- und Baukonzessionen erfassen.
III.Bedeutung für die Praxis
Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber können die laufende Gesetzgebung nutzen, um Produktdaten, Effizienzanforderungen sowie die Einbindung von Verbrauch und Lebenszykluskosten in Vergabeunterlagen zu überprüfen. Bei Soll-Vorgaben bleibt eine fallbezogene Begründung wichtig, wenn höchste Effizienzniveaus den Wettbewerb erheblich beschränken oder zu deutlichen Mehrkosten führen könnten.
Unternehmen sollten Energieverbrauchsdaten und gegebenenfalls Wirtschaftlichkeits- oder Lebenszyklusangaben verfügbar halten. Verbindliche Anpassungen von Standardformularen und Vertragsbedingungen sind jedoch erst nach endgültigem Beschluss und Verkündung geboten. Nach dem Entwurf sollen bereits eingeleitete Verfahren ausgenommen bleiben; das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Am 5. Oktober 2026 war das Verfahren noch nicht abgeschlossen.