Das Wichtigste auf einen Blick
- Das UBA stellt Kommunen konkrete Ausschreibungshilfen für recyclinghaltige Betonwaren bereit.
- Vergabestellen können Umweltanforderungen als Mindestanforderungen, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen ausgestalten.
- Auftraggeber müssen Versickerungsfähigkeit, Nachweise und Marktverfügbarkeit auftragsbezogen prüfen und dokumentieren.
I.Was ist neu?
Das Umweltbundesamt (UBA) hat am 9. Oktober 2026 einen Beschaffungsleitfaden für Betonwaren mit rezyklierten Gesteinskörnungen veröffentlicht. Die 27-seitige Arbeitshilfe richtet sich an öffentliche Beschaffungsstellen und behandelt ausgewählte Produkte für den Straßen-, Garten- und Landschaftsbau. Dazu zählen unter anderem Pflastersteine, Platten, Bordsteine, Betonfertigteile einschließlich Straßenmöbeln, Terrazzoplatten sowie Rasen- und haufwerksporige Pflastersteine. Andere Betonprodukte erfasst der ausgewiesene Anwendungsbereich nicht.
Der Leitfaden knüpft an das Umweltzeichen Blauer Engel DE-UZ 216 in der Ausgabe Januar 2025 an. Vorgeschlagen werden unter anderem ein Mindestanteil von 40 Massenprozent rezyklierter Gesteinskörnungen sowie Anforderungen an Zement, problematische Stoffe, Biozide, bautechnische Eignung, Ökotoxizität, Umweltproduktdeklarationen, Energieeinsatz, Verpackung und produktbezogene Treibhausgasinformationen.
Für die Umsetzung stellt das UBA zwei Anbieterfragebögen bereit. Einer betrifft Betonwaren mit nachzuweisender Versickerungsfähigkeit, der andere Beschaffungen ohne diese Anforderung. Die ergänzenden Arbeitshilfen sind auf den 7. Oktober 2026 datiert. Für versickerungsfähige Deckschichten enthält der Leitfaden zusätzliche produktspezifische Vorgaben, die nicht ohne Weiteres auf andere Anwendungen übertragbar sind.
II.Rechtlicher Hintergrund
Der Leitfaden begründet keine neue vergaberechtliche Verpflichtung. Er liefert Formulierungsvorschläge und Nachweiskonzepte für die Leistungsbeschreibung, die technische Konformitätsprüfung und gegebenenfalls die Zuschlagswertung. Umweltmerkmale können je nach Ausgestaltung als technische Mindestanforderungen, Zuschlagskriterien oder Bedingungen der Auftragsausführung eingesetzt werden. Für die konkret ausgearbeiteten Produktanforderungen empfiehlt das UBA überwiegend eine Gestaltung als Ausschlusskriterien.
Ein Verweis auf den Blauen Engel als zusammenfassenden Nachweis ist nach der Konzeption der Arbeitshilfe möglich. Gleichwertige Kennzeichen und – unter den maßgeblichen Voraussetzungen – andere geeignete Belege müssen berücksichtigt werden. Werden nur einzelne Kriterien des Zeichens verlangt, sind diese einzeln in den Vergabeunterlagen zu benennen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte betrifft dies insbesondere die Anforderungen an Leistungsbeschreibung, Gütezeichen und Nachweise nach GWB und VgV; unterhalb der Schwellenwerte gelten die entsprechenden Regelungen der UVgO.
III.Bedeutung für die Praxis
Kommunen und andere öffentliche Bauherren sollten zunächst klären, ob das geplante Produkt vom Leitfaden erfasst wird und ob die konkrete Fläche eine Versickerungsfähigkeit benötigt. Diese Eigenschaft hängt nicht allein von der Deckschicht ab, sondern auch vom Aufbau sowie von Fugen- und Bettungsmaterialien.
Vor einer Bekanntmachung empfiehlt sich eine Prüfung der aktuellen Produktdaten, der Marktverfügbarkeit und gegebenenfalls eine Markterkundung. Hohe Nachweisanforderungen können den Kreis geeigneter Angebote begrenzen. Werden Umweltmerkmale bewertet, müssen Gewichtung, Bewertungsmethode und die Vergleichbarkeit der Nachweise von Anfang an feststehen. Die Vergabestelle bleibt außerdem dafür verantwortlich, baurechtliche, wasserrechtliche, örtliche und konstruktive Anforderungen eigenständig einzubeziehen.