§ 14 LkSG
Behördliches Tätigwerden; Verordnungsermächtigung
Die zuständige Behörde wird tätig:
- 1.von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen,
- a)um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu kontrollieren und
- b)Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
- 2.auf Antrag, wenn die antragstellende Person substantiiert geltend macht,