Artikel 29 RL 2014/24/EU
Verhandlungsverfahren
Bei Verhandlungsverfahren kann jeder Wirtschaftsteilnehmer auf einen die Angaben gemäß Anhang V Teile B und C enthaltenden Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrageinreichen, indem er die von dem öffentlichen Auftraggeber geforderten Informationen für eine qualitative Auswahl vorlegt.
1In den Auftragsunterlagen geben die öffentlichen Auftraggeber den Auftragsgegenstand an, indem sie ihre Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen beschreiben und die Zuschlagskriterien spezifizieren.2Ferner geben sie an, welche Elemente der Beschreibung die von allen Angeboten einzuhaltenden Mindestanforderungen darstellen.
Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der Vergabe erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen.
1Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge beträgt mindestens 30 Tage ab dem Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung beziehungsweise — wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient — die Aufforderung zur Interessensbestätigung abgesandt wurde.2Die Frist für den Eingang der Erstangebote beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs.3Es gilt Artikel 28 Absätze 3 bis 6.
1Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von dem öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, können ein Erstangebot übermitteln, das die Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt.2Die öffentlichen Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 65 begrenzen.
Sofern in Absatz 4 nicht anders vorgesehen, verhandeln die öffentlichen Auftraggeber mit den Bietern über die von ihnen eingereichten Erstangebote und alle Folgeangebote, mit Ausnahme der endgültigen Angebote im Sinne des Absatzes 7, mit dem Ziel, die Angebote inhaltlich zu verbessern.
Die Mindestanforderungen und die Zuschlagskriterien sind nicht Gegenstand von Verhandlungen.
Die öffentlichen Auftraggeber können Aufträge auf der Grundlage der Erstangebote vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten, wenn sie in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hingewiesen haben, dass sie sich diese Möglichkeit vorbehalten.
1Die öffentlichen Auftraggeber stellen sicher, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden.2Dazu enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten.3Sie unterrichten alle Bieter, deren Angebote nicht gemäß Absatz 6 ausgeschieden wurden, schriftlich über etwaige Änderungen der technischen Spezifikationen oder anderer Auftragsunterlagen, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen betreffen.4Im Anschluss an solche Änderungen gewähren die öffentlichen Auftraggeber den Bietern ausreichend Zeit, um ihre Angebote zu ändern und gegebenenfalls überarbeitete Angebote einzureichen.
1In Übereinstimmung mit Artikel 21 dürfen die öffentlichen Auftraggeber vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen teilnehmenden Bewerbers oder Bieters nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben.2Eine solche Zustimmung darf nicht allgemein erteilt werden, sondern wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Informationen erteilt.
1Verhandlungsverfahren können in verschiedene aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in anderen Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.2In der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur Interessensbestätigung oder in anderen Auftragsunterlagen gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.
1Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber einen Abschluss der Verhandlungen, so unterrichtet er die verbleibenden Bieter und legt eine gemeinsame Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest.2Er vergewissert sich, dass die endgültigen Angebote den Mindestanforderungen entsprechen und im Einklang mit Artikel 56 Absatz 1 stehen, beurteilt die endgültigen Angebote anhand der Zuschlagskriterien und erteilt den Zuschlag gemäß den Artikeln 66 bis 69.