Artikel 88 RL 2014/24/EU
Dringlichkeitsverfahren
1Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden.2Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.
1Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 87 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben.2In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.