§ 11 BbgVergG
Listung von Auftragssperren
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium der Landesregierung richtet eine zentrale Stelle ein, die Informationen über Auftragssperren nach § 10 Absatz 3 bereitstellt (zentrale Informationsstelle).
Auftraggeber geben die von ihnen ausgeschlossenen Unternehmen der zentralen Informationsstelle unverzüglich bekannt. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten:
- 1.den meldenden Auftraggeber,
- 2.Datum und Aktenzeichen oder Vergabenummer,
- 3.das betroffene Unternehmen und die betroffene Niederlassung mit Firma, Rechtsform, Sitz und Anschrift des Unternehmens, Registergericht und Handelsregisternummer,
- 4.Gewerbezweig oder Branche mit CPV-Code der betroffenen Tätigkeiten,
- 5.Beginn und Dauer des Vergabeausschlusses, Rechtsgrundlage des Ausschlusses.
Betrifft die Auftragssperre oder Sperre als Bezugsquelle ausschließlich eine selbstständige Niederlassung eines Unternehmens, so sind nur die Daten dieser Niederlassung zu melden.
1Die zentrale Informationsstelle nimmt die Meldung in eine Sperrliste ohne eigene Prüfung auf.2Unrichtige Daten werden unverzüglich berichtigt.3Die Sperrliste kann in Form einer automatisierten Datei geführt werden.4Die Datenübermittlung kann im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen.
Der Auftraggeber unterrichtet das von ihm ausgeschlossene Unternehmen über den Ausschluss und über die zur Sperrliste gemeldeten Daten.
1Der Auftraggeber, der über den Ausschluss eines Unternehmens entschieden hat, verkürzt die Dauer des Ausschlusses oder hebt den Ausschluss auf, wenn der Nachweis der wiederhergestellten Zuverlässigkeit erbracht wird.2Die Zuverlässigkeit ist in der Regel wiederhergestellt, wenn die natürliche oder juristische Person durch geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen Vorsorge gegen eine Wiederholung des vorgeworfenen Verhaltens getroffen, eine für die Eintragung maßgebliche unterlassene Handlung nachgeholt und einen darauf beruhenden Schaden ersetzt hat.3Eine Entscheidung nach Satz 1 ist der Informationsstelle unverzüglich zu melden und die Änderung oder Löschung der Eintragung zu veranlassen.
Ist der Ausschluss eines Unternehmens aufgehoben oder ist die Ausschlussfrist abgelaufen, werden die Daten unverzüglich gelöscht.