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Vergaberecht

Berlin erweitert Direktaufträge und vereinfachte Vergabeverfahren

Die neue AV zu § 55 LHO erhöht Berlins Wertgrenzen für Direktaufträge und weitere vereinfachte Vergabearten deutlich.

Bauarbeiter renovieren eine Berliner Schule mit Gerüst und neuen Fenstern
Symbolbild · KI-generiert

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Berliner Vergabestellen dürfen Liefer- und Dienstleistungen bis 75.000 Euro netto direkt beauftragen.
  2. Bauleistungen können bis 500.000 Euro netto direkt vergeben werden.
  3. Auftraggeber müssen Preisvergleiche, Auftragnehmerwechsel und elektronische Abwicklung weiterhin dokumentieren.

I.Was ist neu?

Berlin hat die Ausführungsvorschriften zu § 55 LHO mit Stand vom 18. September 2026 neu gefasst. Die Verwaltungsvorschrift erweitert insbesondere die Spielräume für Direktaufträge und vereinfachte Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ist keine Gesetzesnovelle, sondern konkretisiert den Vollzug des haushaltsrechtlichen Wettbewerbsgrundsatzes.

Für Liefer- und Dienstleistungen außerhalb freiberuflicher Leistungen steigt die Direktauftragsgrenze auf 75.000 Euro netto. Bauleistungen können bis 500.000 Euro netto im Direktauftrag vergeben werden. Für freiberufliche Leistungen gilt ebenfalls ein Direktauftragsrahmen von 75.000 Euro netto; daneben bleibt der besondere Regelungsrahmen des § 50 UVgO bestehen.

Auch die nächsthöheren Verfahrensarten werden ausgeweitet. Bei Liefer- und Dienstleistungen sind die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe bis 200.000 Euro netto möglich. Für Bauleistungen reichen die entsprechenden Grenzen für Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben bis 1.000.000 Euro netto.

Eine befristete Sonderregel betrifft Digitalisierung und Innovation der Verwaltung. Dafür sind Direktaufträge bis 180.000 Euro netto zulässig. Erforderlich bleiben eine vorherige Markterkundung, ein Preisvergleich und eine dokumentierte Zuordnung des konkreten Auftrags zum sachlichen Anwendungsbereich. Die Regelung endet am 31. Dezember 2028; spätestens zu Beginn des Jahres 2029 soll eine Bewertung erfolgen.

II.Rechtlicher Hintergrund

Die AV konkretisiert die Ausnahmen vom Wettbewerbsgrundsatz aus § 55 LHO und verändert für den Unterschwellenbereich insbesondere die Spielräume der UVgO und der VOB/A. Oberhalb der EU-Schwellenwerte bleiben die dafür geltenden vergaberechtlichen Vorgaben unberührt. Ebenso gelten das BerlAVG und weitere landesrechtliche Beschaffungsanforderungen fort.

Ein Direktauftrag ist daher nicht voraussetzungslos. Auftraggeber müssen einen formlosen Preisvergleich und dessen Ergebnis aktenkundig machen, grundsätzlich unterschiedliche Unternehmen berücksichtigen und Abweichungen vom Auftragnehmerwechsel begründen. Außerdem ist eine statistische Erfassung sicherzustellen. Eine Aufteilung des Beschaffungsbedarfs zur Umgehung strengerer Verfahrensanforderungen bleibt unzulässig.

Für Direktaufträge ab 25.000 Euro netto verlangt die AV die elektronische Auftragsabwicklung. Für die landesunmittelbare Verwaltung kommen dafür insbesondere die Berliner Vergabeplattform oder der digitale Marktplatz Deutschland in Betracht. Der Vergabeservice Berlin stellte am 23. September 2026 ergänzende, freiwillig nutzbare Muster für Angebotsanfragen, Angebotsschreiben und Auftragsschreiben bereit.

III.Bedeutung für die Praxis

Berliner Vergabestellen können kurzfristige und kleinere Beschaffungen künftig häufiger ohne förmliches Verfahren durchführen. Dafür müssen sie die Auftragswertschätzung vorab belastbar vornehmen, den Gesamtbedarf zusammenhängend betrachten und die Auswahlentscheidung nachvollziehbar festhalten.

Für Unternehmen sinken bei kleineren Aufträgen die Chancen, über formale Bekanntmachungen oder Teilnahmewettbewerbe angesprochen zu werden. Das dokumentierte Wechselgebot kann jedoch den Zugang weiterer Anbieter unterstützen. Die erhöhten Wertgrenzen beseitigen weder Eignungsanforderungen, Wettbewerbsregisterprüfungen noch sonstige einschlägige Vertragsbedingungen.

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