§ 9 BerlAVG
Mindeststundenentgelt, Tariftreue
Öffentliche Aufträge werden an Auftragnehmer nur vergeben, wenn diese sich bei der Angebotsabgabe verpflichten,
- 1.ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Entlohnungsregelungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden,
- 2.sofern sich der Sitz des Unternehmens im Inland befindet, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags unabhängig vom Sitz des Betriebes und vom Ort der Erbringung der Arbeitsleistung mindestens die Entlohnung (einschließlich der Überstundensätze) nach den Regelungen des Tarifvertrags zu gewähren, der im Land Berlin auf das entsprechende Gewerbe anwendbar ist. Bestehen Tarifverträge unterschiedlichen Inhalts mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich, sind die Regelungen des in entsprechender Anwendung von § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes repräsentativeren Tarifvertrags maßgeblich. Diese Verpflichtungen gelten auch für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland,
- 3.ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags mindestens das Mindestentgelt je Zeitstunde ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in Höhe von 14,84 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2027 in Höhe von 15,58 Euro brutto zu entrichten.
1Treffen den Auftragnehmer mehr als nur eine dieser Verpflichtungen, so ist die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jeweils günstigste Regelung maßgeblich.2Diese Verpflichtungen gelten nicht, soweit die Leistungen von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Verleihern von Arbeitskräften im Ausland erbracht werden.
1Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Vorlage durch die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für Bauwesen sowie der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung, die Höhe des nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu zahlenden Entgelts festzusetzen, sofern dies wegen veränderter wirtschaftlicher und sozialer Verhältnisse erforderlich ist.2Ändern sich die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse und schlägt darüber hinaus die Mindestlohnkommission eine Erhöhung des allgemeinen Mindestlohnes vor, soll das Mindestentgelt entsprechend prozentual erhöht werden.3Zudem wird bei der Ermittlung des Mindestentgeltes die prozentuale Veränderungsrate zwischen dem zuletzt veröffentlichten Quartalsindex der tariflichen Monatsverdienste des Statistischen Bundesamtes für die Gesamtwirtschaft in Deutschland und dem entsprechenden Index aus dem Quartal, in dem die letzte Erhöhung des Vergabemindestentgelts erfolgte, berücksichtigt.4Das Mindestentgelt darf den allgemeinen Mindestlohn um höchstens bis zu 1,50 Euro übersteigen.5Höchstens entspricht das Mindestentgelt dem Betrag, der erforderlich ist, um nach 45-jähriger sozialversicherungspflichtiger Vollzeitbeschäftigung eine Altersrente ohne Aufstockung aus weiteren Sozialsystemen zu ermöglichen, mindestens jedoch dem allgemeinen Mindestlohn.
Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für die öffentliche Auftragsvergabe zuständigen Senatsverwaltungen Ausführungsbestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu erlassen, insbesondere über das Verfahren zur Feststellung sowie über die Bekanntgabe der jeweils anwendbaren Tarifverträge.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für
- 1.Lieferaufträge im Sinne des § 103 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und
- 2.Dienstleistungsaufträge im Sinne des § 103 Absatz 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, für die ein Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen vereinbart wird.