§ 14 UVgO
Direktauftrag

Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 1 000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln.

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Amtliche Erläuterung
zu § 14 UVgO
Zu § 14 Direktauftrag

Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 3 Absatz 6 VOL/A zum Direktkauf, wobei die Wertgrenze von 500 Euro auf 1 000 Euro angehoben wird und gemäß Satz 2 zwischen Unternehmen gewechselt werden soll. Durch die Formulierung "Direktauftrag" statt wie bisher "Direktkauf" soll verdeutlicht werden, dass nicht nur Liefer-, sondern auch Dienstleistungen umfasst sind.


Durch die systematische Stellung des Direktauftrags am Ende des Unterschabschnitts 1 und dadurch, dass er nicht im Katalog des § 8 Absatz 1 erwähnt wird, wird deutlich, dass es sich beim Direktauftrag nicht um ein Vergabeverfahren handelt.

Quelle:
Erläuterungen zur Unterschwellenvergabeordnung
Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2017

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