Kurz zusammengefasst
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Europäische Parlament billigte am 16. September 2026 den Omnibus-V-Kompromiss zur Verteidigungsbeschaffung.
- Der Kompromisstext erhöht die EU-Schwellenwerte für Verteidigungsaufträge auf zwei beziehungsweise zehn Millionen Euro.
- Rahmenvereinbarungen dürfen künftig grundsätzlich bis zu zehn Jahre laufen.
- Die geplanten Transfergenehmigungen erleichtern unionsinterne Kooperationen, ersetzen aber keine nationale Exportkontrolle.
- Die neuen Regeln gelten noch nicht, weil die Ratsposition in erster Lesung weiterhin aussteht.
I.Was ist passiert?
Das Europäische Parlament hat am 16. September 2026 seine Position zum Richtlinienverfahren 2025/0177(COD) in erster Lesung angenommen, ohne dass die geplanten Änderungen bereits geltendes Unionsrecht sind. Gegenstand des Verfahrens ist der sogenannte Defence-Readiness-Omnibus V. Er soll sowohl die Regeln für bestimmte Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben als auch die Voraussetzungen für innergemeinschaftliche Transfers verteidigungsbezogener Güter anpassen.
Die parlamentarische Abstimmung endete mit 549 Ja-Stimmen, 92 Nein-Stimmen und 27 Enthaltungen. Inhaltlich steht die Entscheidung allerdings nicht am Anfang eines offenen politischen Prozesses. Parlament und Rat hatten bereits am 10. Juni 2026 eine vorläufige Einigung über den maßgeblichen Kompromisstext erzielt. Der Rat hatte anschließend in Aussicht gestellt, die parlamentarische Fassung anzunehmen, sofern sie dem vereinbarten Text entspricht und die abschließende juristisch-sprachliche Überarbeitung beendet ist.
Formal ist das Verfahren dennoch nicht abgeschlossen. Das Legislativobservatorium des Europäischen Parlaments führte das Verfahren am 9. Oktober 2026 weiterhin als wartend auf die Ratsposition in erster Lesung. Damit fehlt noch ein entscheidender Schritt des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens. Öffentliche Auftraggeber und Unternehmen können die geplanten Erleichterungen deshalb noch nicht an die Stelle der geltenden Richtlinienbestimmungen setzen.
Der Kompromiss betrifft mehrere miteinander verbundene, aber praktisch eigenständige Themen. Im Vergaberecht geht es unter anderem um Schwellenwerte, Lose, Rahmenvereinbarungen, gemeinsame Beschaffung, zentrale Beschaffungsstellen, dynamische Beschaffungssysteme, Innovationsbeschaffung und Vertragsänderungen. Hinzu kommt eine bis Ende 2030 ausgesetzte statistische Berichtspflicht. Der zweite Regelungskomplex betrifft allgemeine Transfergenehmigungen sowie die Zertifizierung von Lieferanten und Empfängern bei grenzüberschreitenden Transfers innerhalb der Europäischen Union.
II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung
Der Entwurf würde das besondere EU-Regime für Verteidigungs- und Sicherheitsvergaben stärker auf größere und komplexere Beschaffungen konzentrieren, ohne kleinere Vorhaben vollständig aus dem Recht zu entlassen. Die Richtlinie 2009/81/EG erfasst bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und sensible Sicherheit. Der Kompromisstext setzt an den Grenzen dieses Regimes und an den Instrumenten für langfristige oder grenzüberschreitende Beschaffung an.
1.Höhere Schwellenwerte und die Folgen für den Anwendungsbereich
Nach dem parlamentarisch behandelten Kompromisstext soll der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge auf 2 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer steigen. Für Bauaufträge ist eine Grenze von 10 Millionen Euro ohne Umsatzsteuer vorgesehen. Auch bei der Losvergabe sollen höhere Teilwertgrenzen gelten: Für Liefer- und Dienstleistungslose sind 360.000 Euro, für Baulose 1,8 Millionen Euro vorgesehen.
Die Änderung hätte eine unmittelbare Bedeutung für die Beschaffungsplanung. Vorhaben, die unter den neuen Werten liegen, würden voraussichtlich häufiger außerhalb des speziellen unionsrechtlich harmonisierten Verfahrens der Richtlinie 2009/81/EG liegen. Daraus folgt jedoch keine vergaberechtliche Freiheit. Der Kompromisstext lässt die Bedeutung von Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit ausdrücklich bestehen. Zusätzlich bleiben die jeweils einschlägigen nationalen Haushalts- und Vergabevorgaben zu beachten.
Für Auftraggeber wird deshalb die vorgelagerte Wertschätzung wichtiger. Sie muss nicht nur den voraussichtlichen Auftragswert erfassen, sondern auch die Entscheidung erklären, ob ein Vorhaben in Lose aufgeteilt wird und welche Teilwerte maßgeblich sind. Eine künstliche Aufteilung zur Vermeidung des Richtlinienregimes wäre mit dem Regelungszweck nicht vereinbar. Der höhere Schwellenwert verschiebt somit die rechtliche Einordnung, beseitigt aber nicht die Pflicht zu einer nachvollziehbaren und diskriminierungsfreien Beschaffungsentscheidung.
2.Rahmenvereinbarungen und gemeinsame Beschaffung
Die Regelhöchstdauer von Rahmenvereinbarungen soll von sieben auf zehn Jahre verlängert werden. Für Verteidigungsbeschaffungen kann dies bei langfristigem Ersatzteilbedarf, wiederkehrenden Abrufen und dem Aufbau industrieller Verfügbarkeit erhebliche Vorteile bieten. Auftraggeber könnten Versorgungsperspektiven länger absichern und die Beschaffung wiederkehrender Leistungen strukturierter organisieren.
Mit der längeren Bindungsdauer wachsen allerdings auch die Anforderungen an die Prognose. Bedarfsmengen, Abrufmechanismen, Höchstwerte und die Entwicklung des Wettbewerbs müssen bei der Gestaltung der Vereinbarung belastbar berücksichtigt werden. Eine längere Laufzeit darf nicht zu einer unbestimmten oder faktisch grenzenlosen Bindung führen. Außergewöhnliche Konstellationen bleiben nach Maßgabe der Richtlinie gesondert zu behandeln.
Der Kompromiss schafft außerdem ausdrückliche Regeln für gelegentliche gemeinsame Beschaffungen. Führen mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber ein Verfahren vollständig gemeinsam und im Namen aller Beteiligten durch, sollen sie die Verantwortung für die gemeinsamen vergaberechtlichen Pflichten gemeinsam tragen. Das kann bei multinationalen oder ressortübergreifenden Projekten die Zuständigkeit klarer fassen, ersetzt aber keine präzise Vereinbarung über Rollen, anwendbares Recht, Haftung, Geheimschutz und Dokumentation.
3.Vertragsänderungen und Bagatellgrenze
Für Änderungen von Verträgen und Rahmenvereinbarungen ist eine eigenständige Bagatellregel vorgesehen. Änderungen sollen ohne neues Verfahren zulässig sein, wenn ihr Wert zugleich unter dem jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert und unter 10 Prozent des ursprünglichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrags beziehungsweise unter 15 Prozent des ursprünglichen Bauauftrags liegt. Bei mehreren Änderungen soll der kumulierte Nettowert maßgeblich sein.
Die Prozentgrenzen sind keine pauschale Genehmigung für beliebige Nachträge. Zusätzlich muss der Gesamtcharakter des Auftrags erhalten bleiben. Eine Änderung kann daher trotz Einhaltung der Wertgrenze unzulässig sein, wenn sie die wirtschaftliche oder technische Identität des Vorhabens wesentlich verschiebt. Das betrifft insbesondere neue Leistungsbestandteile, erhebliche Risikoverlagerungen, wesentliche Mengenänderungen oder eine Erweiterung des Auftragnehmerkreises.
4.Transfergenehmigungen und Zertifizierung
Der Transferteil baut auf dem bestehenden System allgemeiner, globaler und individueller Genehmigungen der Richtlinie 2009/43/EG auf. Vorgesehen sind zusätzliche allgemeine Transfergenehmigungen, unter anderem für unionsfinanzierte Verteidigungsindustrieprojekte und strukturierte industrielle Partnerschaften innerhalb der Europäischen Union.
Die Zertifizierung soll künftig sowohl Lieferanten als auch Empfänger erfassen und stärker an der Einhaltung von Transfer- und Ausfuhrkontrollvorgaben ausgerichtet werden. Dadurch könnten grenzüberschreitende Lieferketten und industrielle Kooperationen leichter organisiert werden. Die geplanten Erleichterungen heben nationale Genehmigungs-, Exportkontroll- und Endverwendungsanforderungen jedoch nicht auf. Unternehmen dürfen eine allgemeine Transfergenehmigung daher nicht mit einer umfassenden Freistellung von allen weiteren Kontrollpflichten gleichsetzen.
III.Auswirkungen für die Praxis
Für öffentliche Auftraggeber liegt die wichtigste Konsequenz zunächst nicht in einer sofortigen Rechtsänderung, sondern in einer frühzeitigen Vorbereitung auf unterschiedliche Regelungsszenarien. Laufende Verfahren und neue Ausschreibungen sind weiterhin nach dem geltenden Recht auszurichten. Die geplanten Schwellenwerte, Laufzeiten und Instrumente dürfen vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht vorweg angewandt werden.
1.Öffentliche Auftraggeber und Beschaffungsstellen
Beschaffungsstellen sollten künftige Vorhaben daraufhin untersuchen, ob sie nach einer endgültigen Annahme unter oder über den geänderten Schwellenwerten liegen könnten. Bei Projekten mit mehreren Leistungsbestandteilen ist eine belastbare Wertschätzung besonders wichtig. Das gilt ebenso für die Prüfung, ob eine Losbildung sachgerecht ist und welche Teilwerte den neuen Losgrenzen gegenüberzustellen wären.
Bei Rahmenvereinbarungen verlangt die mögliche Verlängerung auf zehn Jahre eine realistische Bedarfsplanung. Auftraggeber sollten bereits in der Konzeptionsphase klären, welche Mengen verbindlich geschätzt werden können, wie Abrufe ausgelöst werden und welcher Höchstwert den Wettbewerbsschutz gewährleistet. Für gemeinsame Beschaffungen müssen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten Stellen vor Beginn des Verfahrens eindeutig festgelegt werden.
Für die praktische Vorbereitung bieten sich insbesondere folgende Schritte an:
- Künftige Beschaffungen nach Auftragsart, Gesamtwert und möglicher Losbildung klassifizieren.
- Wertschätzungen und die Entscheidung über die Losbildung nachvollziehbar dokumentieren.
- Bei Rahmenvereinbarungen Mengen, Höchstwerte und Abrufmechanismen belastbar prognostizieren.
- Bei gemeinsamen Verfahren Rollen, Haftung, Geheimschutz und Dokumentationspflichten festlegen.
- Vertragsänderungen anhand von Einzelwert, kumuliertem Nettowert und Gesamtcharakter prüfen.
2.Unternehmen und industrielle Kooperationen
Für Unternehmen kann der geplante Transferteil die Zusammenarbeit innerhalb der Europäischen Union erleichtern. Allgemeine Genehmigungen für unionsfinanzierte Projekte und strukturierte industrielle Partnerschaften könnten Lieferketten und grenzüberschreitende Produktionsmodelle vereinfachen. Die erweiterte Zertifizierung kann dabei die organisatorische Einbindung von Lieferanten und Empfängern stärken.
Die Vorbereitung sollte dennoch nicht auf eine erwartete Genehmigungserleichterung verkürzt werden. Vertriebs-, Lieferketten- und Compliance-Prozesse müssen weiterhin erkennen können, welche Güter, Empfänger und Verwendungszwecke betroffen sind. Auch bei einer allgemeinen Genehmigung bleiben die jeweiligen Bedingungen und Beschränkungen zu beachten. Eine erleichterte unionsinterne Abwicklung bedeutet daher nicht, dass Exportkontrolle und Endverwendungsprüfung entfallen.
3.Verfahrensbeobachtung und Übergang
Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt für die praktische Umsetzung entscheidend. Der Rat hat die Annahme der parlamentarischen Position zwar vorbehaltlich Textidentität und juristisch-sprachlicher Prüfung angekündigt. Eine förmliche Verabschiedung, eine endgültige Richtliniennummer und ein verbindlicher Beginn der nationalen Anwendung stehen jedoch noch nicht fest.
Bis dahin sollten Unternehmen und Auftraggeber zwischen geltendem Recht und Planungsszenario strikt unterscheiden. Interne Leitfäden, Standardunterlagen und Beschaffungsstrategien können auf Anpassungsbedarf geprüft werden. Verbindliche Verfahrensentscheidungen müssen sich jedoch weiterhin auf die aktuell geltenden Vorgaben stützen. Erst ein abgeschlossener Rechtsakt kann klären, welche Übergangsregelungen und nationalen Umsetzungsschritte tatsächlich gelten.
Quellen
- Simplification of intra-EU transfers of defence-related products and simplification of security and defence procurement (Omnibus V) https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/document-summary
- Procedure file 2025/0177(COD) https://oeil.europarl.europa.eu/oeil/en/procedure-file
- Entschließung des Europäischen Parlaments zu 2025/0177(COD), erste Lesung https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2026-0292_DE.html
- Simplification: Council and Parliament strike deal to boost EU defence industry and readiness https://www.consilium.europa.eu/en/press/press-releases/2026/06/10/simplification-council-and-parliament-strike-deal-to-boost-eu-defence-industry-and-readiness
- Confirmation of final compromise texts with a view to agreement https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-10406-2026-INIT/en/pdf
- Finaler Richtlinienkompromisstext zu innergemeinschaftlichen Transfers und Verteidigungsbeschaffung https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF?uri=CONSIL%3AST_10572_2026_INIT
- Directive 2009/81/EC https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT?uri=CELEX:32009L0081
- Directive 2009/43/EC https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT?uri=CELEX:32009L0043