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Vergaberecht

Vergabekammer des Bundes stärkt Preisaufklärung bei auffälligen Einzelpreisen

Die Vergabekammer des Bundes ordnet auffällige Einzelpreise als möglichen Anlass für eine vertiefte Prüfung ein, lehnt aber einen automatischen Ausschluss ab.

Vergabestelle prüft einen auffälligen Einzelpreis und bespricht die Kalkulation mit einem Bieter.

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Vergabekammer des Bundes wies den Nachprüfungsantrag zurück.
  • Auffällige Einzelpreise können eine vertiefte Preisaufklärung auslösen.
  • Ein niedriger Einzelpreis führt nicht automatisch zum Angebotsausschluss.
  • Unzulässige Preisverlagerungen können den Ausschluss eines Angebots rechtfertigen.
  • Auftraggeber müssen Preisauffälligkeiten sachbezogen dokumentieren und bewerten.

I.Was ist passiert?

Die 2. Vergabekammer des Bundes hat am 25.08.2026 den Nachprüfungsantrag im Verfahren VK 2-106/26 zurückgewiesen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein öffentlicher Auftraggeber eine Preisaufklärung bereits wegen auffälliger Einzelpreise einleiten darf. Die Entscheidung betrifft damit eine typische Schnittstelle zwischen der Kalkulationsfreiheit von Unternehmen und der Pflicht des Auftraggebers, ungewöhnlich niedrige oder möglicherweise unzutreffende Preisangaben näher zu untersuchen.

Die Kammer stellt klar, dass sich eine Preisauffälligkeit nicht ausschließlich aus dem Gesamtpreis eines Angebots ergeben muss. Auch Verschiebungen zwischen einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses können einen sachlichen Anlass für eine nähere Prüfung bilden. Solche Auffälligkeiten können darauf hindeuten, dass Preisbestandteile nicht dort angesetzt wurden, wo sie nach der ausgeschriebenen Leistungsstruktur hingehören.

Damit verbindet die Entscheidung zwei Aussagen, die in der Praxis auseinandergehalten werden müssen: Ein einzelner besonders niedriger oder sogar kostenunterdeckender Preis ist für sich genommen noch kein zwingender Ausschlussgrund. Zugleich darf der Auftraggeber konkrete Anzeichen für eine ungewöhnliche Preisbildung oder eine unzutreffende Preiszuordnung nicht unbeachtet lassen.

Die Entscheidung enthält nach den geprüften Angaben keine Feststellungen zu einem bestimmten Beschaffungsgegenstand, zu konkreten Prozentabständen, einzelnen Einheitspreisen oder vollständigen Erklärungen des betroffenen Bieters. Daraus folgt, dass sich aus dem Beschluss kein allgemeiner Schwellenwert ableiten lässt, ab dem jede Abweichung eine Aufklärung auslösen müsste.

Gegen Beschlüsse der Vergabekammer des Bundes ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf eröffnet. Ob im konkreten Verfahren ein solches Rechtsmittel eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

Die Preisprüfung verläuft stufenweise: Auffälligkeiten begründen zunächst einen Prüfungsanlass, aber noch keinen automatischen Ausschluss. Auftraggeber müssen zwischen der Aufklärung eines ungewöhnlich niedrigen Angebots und dem Ausschluss wegen fehlender oder unzutreffender Preisangaben unterscheiden.

1.Aufklärung ungewöhnlich niedriger Angebote

§ 60 VgV verpflichtet den Auftraggeber, eine Erläuterung zu verlangen, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung ungewöhnlich niedrig erscheinen. Die Vorschrift setzt damit nicht voraus, dass bereits feststeht, der Bieter könne die Leistung nicht ordnungsgemäß erbringen. Entscheidend ist vielmehr, ob objektive Umstände eine vertiefte Prüfung nahelegen.

Solche Anzeichen können sich aus dem Abstand zu anderen Angeboten, aus der Kostenschätzung oder aus Auffälligkeiten innerhalb der Preisstruktur ergeben. Der Vergleich mit Konkurrenzangeboten oder Erfahrungswerten liefert dabei zunächst nur einen Hinweis. Er ersetzt nicht die nachfolgende inhaltliche Prüfung der Kalkulation.

Im Rahmen der Aufklärung kann der Auftraggeber insbesondere untersuchen, ob die angebotene Leistung wirtschaftlich erbracht werden kann, ob besondere technische Lösungen oder günstige Beschaffungsbedingungen vorliegen und ob arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Anforderungen eingehalten werden. § 60 VgV verlangt eine auf das konkrete Angebot bezogene Bewertung, keine Kontrolle einer bestimmten Gewinnmarge.

Die Regelung zwingt Bieter deshalb nicht zu einer einheitlichen Kostenunterdeckung oder zu identischen Deckungsbeiträgen in allen Positionen. Unternehmen dürfen ihre Leistungen unterschiedlich kalkulieren und wirtschaftliche Vorteile in die Preisbildung einfließen lassen. Erst wenn die Erläuterung die niedrige Preis- oder Kostenhöhe nicht tragfähig erklärt, kann die vorgesehene Rechtsfolge eintreten: Der Zuschlag soll nicht auf dieses Angebot erteilt werden.

2.Abgrenzung zur unzulässigen Preisverlagerung

Davon zu trennen ist § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV. Danach ist ein Angebot grundsätzlich auszuschließen, wenn erforderliche Preisangaben fehlen. Die Vorschrift kann auch relevant werden, wenn Preisbestandteile gezielt aus einer Position herausgenommen und in andere Positionen verlagert werden. Die Preisstruktur des Leistungsverzeichnisses würde dann nicht lediglich unterschiedlich kalkuliert, sondern inhaltlich verfälscht.

Die Abgrenzung ist anspruchsvoll. Ein niedriger Einheitspreis beweist noch nicht, dass eine unzulässige Mischkalkulation vorliegt. Kalkulationsfreiheit lässt zu, dass ein Bieter einzelne Leistungen besonders günstig anbietet und seine Gesamtwirtschaftlichkeit aus anderen Positionen oder aus besonderen betrieblichen Bedingungen herleitet. Für einen Ausschluss müssen daher gesicherte tatsächliche Erkenntnisse zu einer unzutreffenden Preisangabe vorliegen.

Die Vergabekammer setzt damit keinen Ausschlussautomatismus für niedrige Einzelpreise, sondern verlangt eine belastbare Trennung zwischen zulässiger Kalkulation und falscher Preiszuordnung. Eine Aufklärung kann helfen, diese Grenze zu bestimmen. Sie darf jedoch nicht dazu dienen, nachträglich eine Angebotsänderung oder eine Verhandlung über den Preis zu ermöglichen.

3.Bedeutung der vergaberechtlichen Grundsätze

Die Preisprüfung steht im Zusammenhang mit den Grundsätzen des § 97 GWB. Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung verlangen, dass die Angebote nach einheitlichen und nachvollziehbaren Maßstäben bewertet werden. Die Prüfung soll zugleich verhindern, dass ein Angebot wegen bloßer Vermutungen ausgeschlossen wird oder ein möglicherweise nicht tragfähiges Angebot ohne sachliche Kontrolle den Zuschlag erhält.

Die Preisprüfung hat deshalb auch eine bieterschützende Funktion. Wird ein objektivierbarer Anlass zur Aufklärung übergangen, kann dies die Zuschlagschancen anderer Bieter beeinträchtigen. Umgekehrt darf ein Wettbewerber aus einer bloßen Vermutung über sogenanntes Dumping keinen Ausschlussanspruch ableiten. Erforderlich sind konkrete Anknüpfungspunkte, die eine Prüfung nach den gesetzlichen Maßstäben tragen.

III.Auswirkungen für die Praxis

Für Auftraggeber kommt es entscheidend darauf an, Auffälligkeit, Aufklärung und Entscheidung nachvollziehbar voneinander zu trennen. Die Entscheidung verlangt keine schematische Prüfung jeder einzelnen Preisposition, erhöht aber die Anforderungen an die Begründung, wenn eine Preisstruktur von Vergleichsmaßstäben oder der erwarteten Verteilung abweicht.

1.Anforderungen an die Vorbereitung und Dokumentation

Zunächst sollte der Auftraggeber festhalten, wodurch die Auffälligkeit ausgelöst wurde. In Betracht kommen der Vergleich mit der eigenen Kostenschätzung, Abweichungen von konkurrierenden Angeboten, ungewöhnliche Preisreihen im Leistungsverzeichnis oder ein Spannungsverhältnis zu den technischen und tariflichen Anforderungen der Leistung.

Ein bloßer Hinweis, ein Einheitspreis sei niedrig, reicht dafür nicht aus. Die Dokumentation sollte erkennen lassen, welche Position oder welche Verbindung mehrerer Positionen auffällig ist und weshalb daraus eine mögliche Bedeutung für die Gesamtleistung folgt. Ebenso sollte der Auftraggeber benennen, welche konkrete Erläuterung er vom Bieter erwartet.

Die Aufklärung sollte anschließend auf die festgestellte Auffälligkeit zugeschnitten sein. Je nach Sachverhalt können Fragen zu Mengenannahmen, Produktivität, Personalansätzen, Beschaffungsbedingungen, technischen Lösungen oder der Zuordnung einzelner Kostenbestandteile sachgerecht sein. Allgemeine Fragen nach der Auskömmlichkeit führen dagegen nicht ohne Weiteres zu einer belastbaren Prüfung.

Nach Eingang der Antwort darf sich der Auftraggeber nicht mit einer formalen Bestätigung zufriedengeben. Er muss die Erläuterung inhaltlich bewerten und dokumentieren, weshalb sie die Auffälligkeit ausräumt oder weshalb Zweifel fortbestehen. Erst diese Würdigung ermöglicht die rechtssichere Entscheidung zwischen Wertung, weiterer Prüfung und einer möglichen Ablehnung des Zuschlags.

Für die Organisation des Verfahrens bieten sich insbesondere folgende Arbeitsschritte an:

  • Auffällige Positionen und Vergleichsmaßstäbe konkret festhalten.
  • Den Aufklärungsbedarf auf die jeweilige Preisstruktur beziehen.
  • Die Antwort des Bieters anhand der angeforderten Punkte bewerten.
  • Eine ungewöhnlich niedrige Gesamtpreis- oder Kostenhöhe getrennt prüfen.
  • Bei möglicher Preisverlagerung zusätzlich § 57 Abs. 1 Nr. 5 VgV prüfen.

2.Folgen für Bieter

Bieter sollten eine Preisaufklärung nicht als bloße Formalie behandeln. Sie bietet die Möglichkeit, die eigene Kalkulation zu erklären und besondere Kostenvorteile nachvollziehbar zu machen. Dazu können etwa eine bestimmte Leistungsorganisation, günstige Beschaffungsbedingungen, Produktivitätsvorteile oder eine besondere technische Lösung gehören, soweit diese im konkreten Angebot eine Rolle spielen.

Die Erläuterungen müssen nicht sämtliche Geschäftsgeheimnisse offenlegen. Sie müssen aber so konkret sein, dass der Auftraggeber die Preisbildung sachlich nachvollziehen kann. Formelhafte Hinweise auf die unternehmerische Kalkulationsfreiheit oder einen positiven Gesamtdeckungsbeitrag werden bei konkreten Anzeichen einer Preisverlagerung regelmäßig nicht genügen.

Besonders wichtig ist eine konsistente Erklärung über alle betroffenen Positionen hinweg. Werden niedrige Preise mit bestimmten Mengen, Personalansätzen oder technischen Abläufen begründet, sollte diese Erklärung zur übrigen Angebotskalkulation passen. Widersprüche können die Zweifel des Auftraggebers verstärken, ohne dass bereits der niedrige Einzelpreis als solcher unzulässig wäre.

3.Bedeutung für Nachprüfungsverfahren

Für Wettbewerber, die einen Nachprüfungsantrag erwägen, erhöht die Entscheidung den Bedarf an konkretem Tatsachenvortrag. Ein allgemeiner Verdacht, ein Konkurrent kalkuliere zu niedrig, reicht nicht. Erforderlich sind belastbare Hinweise auf eine auffällige Preisstruktur oder auf Umstände, die eine vertiefte Aufklärung nach § 60 VgV nahelegen.

Auftraggeber müssen sich dabei entgegenhalten lassen, wenn sie einen objektiv begründeten Aufklärungsanlass vollständig ignorieren. Ebenso kann eine fehlerhafte Bewertung der Bieterantwort vergaberechtlich relevant sein. Die Preisprüfung dient daher nicht nur dem Schutz des Auftraggebers vor einem wirtschaftlich oder rechtlich nicht tragfähigen Leistungsversprechen, sondern auch dem Schutz eines fairen Wettbewerbs.

Die Reichweite der Entscheidung bleibt zugleich begrenzt. Sie legt keinen allgemeingültigen Zahlenwert für Einzelpreisabweichungen fest und erklärt nicht jede Mischkalkulation für unzulässig. Maßgeblich bleiben die konkreten Umstände des Angebots, die Qualität der Aufklärung und die dokumentierte Bewertung. Für die Vergabepraxis bedeutet das vor allem: Preisauffälligkeiten müssen ernst genommen, aber anhand belastbarer Erkenntnisse und der richtigen Rechtsgrundlage beurteilt werden.

Quellen

  1. VK Bund, 25.08.2026 – VK 2-106/26 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung
  2. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2021 – Verg 41/20 https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung
  3. VK2-106/26 https://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Entscheidungen/Vergaberecht/2026/VK2-106-26.html
  4. BGH, Beschluss vom 31.01.2017 – X ZB 10/16 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py
  5. § 60 VgV – Ungewöhnlich niedrige Angebote https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__60.html
  6. § 57 VgV – Ausschluss von Angeboten https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__57.html
  7. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 97 https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/BJNR252110998.html

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