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§ 60 VgV

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Materialien zu § 60 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 60

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Auftraggeber muss die Leistungsfähigkeit des Angebots anhand konkreter Erklärungen prüfen. Kostenvorteile oder ein Nullpreis sind nicht schon an sich unzulässig.

Ausschlaggebend ist, ob die niedrige Preisbildung ausreichend erklärt wird und die ordnungsgemäße Ausführung erwarten lässt. Verstöße gegen zwingende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Pflichten führen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Ablehnung.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 29.3.2012 – C-599/10, SAG ELV Slovensko, ECLI:EU:C:2012:191. Angebotsaufklärung darf kein neues Angebot schaffen; auffällig niedrige Preise erfordern Gelegenheit zur sachlichen Erklärung.

EuGH, Urteil vom 10.9.2020 – C-367/19, Tax-Fin-Lex, ECLI:EU:C:2020:685. Ein Angebot von null Euro darf nicht allein wegen dieses Preises ausgeschlossen werden; gegebenenfalls ist das Verfahren für ungewöhnlich niedrige Angebote durchzuführen.

BGH, Beschluss vom 31.1.2017 – X ZB 10/16, Notärztliche Dienstleistungen, NZBau 2017, 230, ECLI:DE:BGH:2017:310117BXZB10.16.0. Ein erheblicher Preisabstand oder andere Indizien können einen Anspruch des Mitbieters auf Preisaufklärung begründen; Geheimnisschutz ist im Nachprüfungsverfahren konkret abzuwägen.

Nachweise

Irene Lausen, Angebote mit unangemessen niedrigen Preisen, NZBau 2018, 585.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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