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§ 60 VgV

Ungewöhnlich niedrige Angebote

Materialien zu § 60 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 60

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 60 verpflichtet bei ungewöhnlich niedrigen Zuschlagsangeboten zur Aufklärung von Kalkulation, Technik, Rechtspflichten und Beihilfen vor möglicher oder zwingender Ablehnung.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Objektive Zweifel aus Preis-Leistungs-Verhältnis, Vergleichsangeboten oder Schätzung lösen konkretes Aufklärungsverlangen an den Bieter aus.

Der amtliche Normtext enthält 4 ausdrücklich nummerierte Absätze und 5 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Nicht zufriedenstellend erklärtes Angebot kann, bei Verstoß gegen Umwelt-, Sozial- oder Arbeitsrecht oder fehlender Mitwirkung muss es abgelehnt werden; Beihilfe folgt Sondernachweis.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume, Sollvorgaben, von denen nur mit tragfähigem Sachgrund abgewichen werden darf. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 128 Absatz 1. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Starre Prozentabstände ersetzen Einzelfallprüfung nicht, und Aufklärung darf nicht zur Nachverhandlung oder Neukalkulation werden.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Aufgreifschwelle dokumentieren, Kalkulationsfragen präzisieren, vertrauliche Belege fachlich prüfen, Rechts- und Beihilfenlage würdigen und Rechtsfolge differenziert begründen.

Kriterien, Nachweise, Kommunikation, Eingänge, Prüfung, Nachforderung, Ausschluss, Wertung und Entscheidung sind für jedes Unternehmen nachvollziehbar und geheimnisgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße betreffen regelmäßig subjektive Bieterrechte und können vor Zuschlag zur Wiederholung von Auswahl, Prüfung oder Wertung führen; nach Zuschlag kommen Schadensersatz und besondere GWB-Folgen in Betracht.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Objektive Zweifel aus Preis-Leistungs-Verhältnis, Vergleichsangeboten oder Schätzung lösen konkretes Aufklärungsverlangen an den Bieter aus prüfen.\n3.

Starre Prozentabstände ersetzen Einzelfallprüfung nicht, und Aufklärung darf nicht zur Nachverhandlung oder Neukalkulation werden besonders abgrenzen.\n4. Aufgreifschwelle dokumentieren, Kalkulationsfragen präzisieren, vertrauliche Belege fachlich prüfen, Rechts- und Beihilfenlage würdigen und Rechtsfolge differenziert begründen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 60 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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