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§ 57 VgV

Ausschluss von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten

Materialien zu § 57 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 57

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 57 ordnet Ausschluss nicht ordnungsgemäßer Interessensbekundungen, Anträge und Angebote insbesondere bei Form-, Frist-, Unterlagen-, Preis-, Änderungs- oder Nebenangebotsmängeln an.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Der konkrete Mangel muss einen gesetzlichen Ausschlusstatbestand erfüllen und darf nicht durch zulässige Nachforderung oder fehlendes Vertretenmüssen geheilt sein.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze und 6 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Betroffene Einreichung bleibt unberücksichtigt; anforderungsgerechte andere Angebote desselben Bieters können je nach Struktur getrennt bestehen.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 53. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Nicht jede Unklarheit ist Änderung und nicht jeder Einzelpreis wesentlich; Auftraggebersystemstörungen und unklare Unterlagen sind vor Zurechnung aufzuklären.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Anforderung, Zugang, Datei, Preis, Vorbehalt, Nachforderung und Nebenangebotsstatus einzeln prüfen, Bieter nötigenfalls anhören und Ausschluss konkret begründen.

Kriterien, Nachweise, Kommunikation, Eingänge, Prüfung, Nachforderung, Ausschluss, Wertung und Entscheidung sind für jedes Unternehmen nachvollziehbar und geheimnisgerecht zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße betreffen regelmäßig subjektive Bieterrechte und können vor Zuschlag zur Wiederholung von Auswahl, Prüfung oder Wertung führen; nach Zuschlag kommen Schadensersatz und besondere GWB-Folgen in Betracht.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Der konkrete Mangel muss einen gesetzlichen Ausschlusstatbestand erfüllen und darf nicht durch zulässige Nachforderung oder fehlendes Vertretenmüssen geheilt sein prüfen.\n3.

Nicht jede Unklarheit ist Änderung und nicht jeder Einzelpreis wesentlich; Auftraggebersystemstörungen und unklare Unterlagen sind vor Zurechnung aufzuklären besonders abgrenzen.\n4. Anforderung, Zugang, Datei, Preis, Vorbehalt, Nachforderung und Nebenangebotsstatus einzeln prüfen, Bieter nötigenfalls anhören und Ausschluss konkret begründen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 57 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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