Von der Wertung ausgeschlossen werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des
§ 53 genügen, insbesondere:
- 1.
Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- 2.
Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- 3.
Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- 4.
Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
- 5.
Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
- 6.
nicht zugelassene Nebenangebote.
A. Regelungszweck und Bedeutung
§ 57 ordnet Ausschluss nicht ordnungsgemäßer Interessensbekundungen, Anträge und Angebote insbesondere bei Form-, Frist-, Unterlagen-, Preis-, Änderungs- oder Nebenangebotsmängeln an.
Die Norm gehört zum Unternehmens-, Eignungs-, Einreichungs-, Prüfungs- oder Zuschlagsabschnitt der VgV und konkretisiert die Auswahl des Vertragspartners.