§ 10 TariftVergabeG BR
Tariftreue bei öffentlichen Personennahverkehrsdiensten
1Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich öffentlicher Personennahverkehrsdienste gemäß § 2 Absatz 2 werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung der Genehmigung schriftlich dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen.2In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher Tarifvertrag für eine den Vorgaben des Satzes 1 entsprechende Entlohnung jeweils als maßgeblich anzusehen ist; soweit das Verfahren eine Vorabbekanntmachung vorsieht, erfolgt dies im Amtsblatt der Europäischen Union.
1Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration bestimmt unter entsprechender Anwendung der Kriterien des § 9 Absatz 2 Satz 4 über die Auswahl und Zusammenstellung der maßgeblichen Tarifverträge, deren Entgelt gemäß Absatz 1 zu vereinbaren ist, und macht diese in geeigneter Form öffentlich zugänglich.2Die Entscheidung nach Satz 1 soll durch einen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 eingerichteten Beirat vorbereitet werden.