←§ 11 TariftVergabeG BR Teilen Merken § 13 TariftVergabeG BR→ § 12 TariftVergabeG BR Günstigkeitsvereinbarung Soweit sich ein Unternehmen zu mehr als einer der in den §§ 9 bis 11 getroffenen Regelungen verpflichtet, ist die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung maßgeblich. ←§ 11 TariftVergabeG BR Feedback geben § 13 TariftVergabeG BR→