§ 7 TariftVergabeG BR
Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
1Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ab einem Auftragswert von 50 000 Euro die Bestimmungen der Unterschwellenvergabeordnung anzuwenden.2Hiervon ausgenommen ist die Vergabe von freiberuflichen Leistungen.
1Die Vergabe von Aufträgen nach Absatz 1 in einem anderen Verfahren als einer öffentlichen Ausschreibung oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ist zu begründen.2Die Begründung ist zu dokumentieren.
1Aufträge nach Absatz 1, die einen Auftragswert von 100 000 Euro nicht erreichen, können ohne weitere Einzelfallbegründung im Wege der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.2Das Verfahren ist in transparenter und nicht diskriminierender Weise durchzuführen.