§ 11 HmbVgG
Sanktionen bei Bau-, Liefer- und Dienstleistungen
1Um die Einhaltung der aus §§ 3, 3a, 5 und § 10 resultierenden Verpflichtungen des Auftragnehmers zu sichern, ist zwischen dem Auftraggeber nach § 2 und dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß regelmäßig eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 1 v.H., bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 v. H. der Abrechnungssumme zu vereinbaren.2Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer zu vertreten ist.
Die Auftraggeber nach § 2 haben mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der aus §§ 3 und 3a resultierenden Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie schuldhafte Verstöße gegen die aus § 5 und § 10 resultierenden Verpflichtungen den Auftraggeber nach § 2 zur fristlosen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen.