§ 1 HmbVgG
Sachlicher Anwendungsbereich
1Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne von § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl.2I S. 2115), zuletzt geändert am 18. Dezember 2007 (BGBl.3I S. 2966, 2968), in der jeweils geltenden Fassung ungeachtet des Erreichens der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB.
1Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Länder vergeben werden, ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben.2Kommt diese nicht zustande, kann von den Bestimmungen abgewichen werden.
Der Senat wird ermächtigt, die Anwendung dieses Gesetzes in einer besonderen Krisensituation, die kurzfristige Beschaffungen zwingend erforderlich macht, durch eine Rechtsverordnung für die Vergabeverfahren ganz oder teilweise auszusetzen, die zur Bewältigung der Krisensituation erforderlich sind, wobei eine Befristung von jeweils höchstens einem Jahr festgesetzt werden soll. In der Rechtsverordnung ist im Einzelnen zu bestimmen:
- 1.die Art der betroffenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen,
- 2.die außer Kraft gesetzten Vorschriften,
- 3.die von der Aussetzung betroffenen öffentlichen Auftraggeber,
- 4.der Zeitpunkt, an dem die Rechtsverordnung außer Kraft tritt.