§ 1 TVgG M-V
Gesetzeszweck
1Dieses Gesetz soll bei Beschaffungen der öffentlichen Hand Verzerrungen im Wettbewerb um Aufträge und Konzessionen entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen.2Es verfolgt das Ziel, einen wirksamen Beitrag zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmenden zu leisten, einen unfairen Unterbietungs- und Verdrängungswettbewerb zu verhindern sowie die sozialen Sicherungssysteme zu stabilisieren.3Es soll zudem die Praxis der öffentlichen Auftrags- und Konzessionsvergabe und die Rahmenbedingungen für mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftrags- und Konzessionsvergabe verbessern.4Es dient einem gerechten Interessenausgleich zwischen öffentlichen Auftraggebern und Auftragnehmern sowie zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden.