§ 9 TVgG M-V
Nachunternehmen, Arbeitnehmerüberlassung, Werkvertragsverhältnisse
1Soweit Leistungen auf Nachunternehmen übertragen werden sollen, hat sich das Unternehmen bei Angebotsabgabe durch Erklärung in Textform gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber zu verpflichten, dem Nachunternehmen die für das Unternehmen geltenden Pflichten aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflichten durch das Nachunternehmen zu überwachen.2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn Leistungen mit Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers nach Zuschlagserteilung auf Nachunternehmen übertragen werden.
Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen im Sinne des Absatzes 1.
Die vorstehenden Absätze sind auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden.