§ 4 VGSH
Vergabemindestlohn, repräsentative Tarifverträge
1Öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, ihren bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Beschäftigten, ohne Auszubildende, mindestens das in Schleswig-Holstein für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und die tariflich vereinbarten weiteren Leistungen zu gewähren.2Während der Ausführungszeit sind tarifliche Änderungen nachzuvollziehen.3Ein beauftragtes Unternehmen hat sicherzustellen, dass diese Pflichten auch von sämtlichen Nachunternehmen und Verleihern von Arbeitnehmern eingehalten werden.4Ein bisheriger Betreiber ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf Anforderung die für die nach der Verordnung Nummer 1370/2007 mögliche Anordnung eines Personalübergangs erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen oder entsprechende Einsicht zu gewähren.5Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den öffentlichen Auftraggeber erstattet.
Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen und Unterlagen anzufordern, um die Einhaltung der in Absatz 1 auferlegten Pflichten zu überprüfen.
Öffentliche Auftraggeber müssen Vertragsbedingungen verwenden,
- 1.durch die die beauftragten Unternehmen verpflichtet sind, die in den Absatz 1 genannten Vorgaben einzuhalten,
- 2.die dem öffentlichen Auftraggeber ein Recht zur Kontrolle und Prüfung der Einhaltung der Vorgaben einräumen und dessen Umfang regeln,
- 3.die dem öffentlichen Auftraggeber ein vertragliches außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe für den Fall der Verletzung der in Absatz 1 genannten Pflichten oder einer Vereitelung der Kontrollen nach Absatz 2 einräumen.