§ 5 VGSH
Rechtsverordnungen, Ausschuss
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die in § 3 Absatz 1 genannten UVgO und VOB bei deren Änderung oder Neufassung in der jeweils neuen Fassung für verbindlich zu erklären,
- 2.einzelne Auftraggeber nach § 1 Absatz 1 von der Anwendung einzelner Normen der UVgO und der VOB/A auszunehmen,
- 3.abweichende Regelungen von den nach § 3 anzuwendenden UVgO und VOB/A zu treffen,
- 4.Wertgrenzen für öffentliche Aufträge zu bestimmen, unterhalb derer die UVgO oder die VOB/A nicht anzuwenden sind oder eine Beschränkte Ausschreibung, eine Verhandlungsvergabe oder eine Freihändige Vergabe zulässig ist,
- 5.nähere Regelungen für Vergaben nach § 3 Absatz 2 zu bestimmen.
Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 repräsentativ im Sinne von § 4 Absatz 1 sind. Bei der Feststellung der Repräsentativität eines Tarifvertrages ist auf die Bedeutung des Tarifvertrages für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abzustellen. Hierbei muss insbesondere auf
- 1.die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Beschäftigten oder
- 2.die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat, Bezug genommen werden.
Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung des Ausschusses nach Absatz 4, zu dessen Beratungsverfahren und Beschlussfassung, zu seiner Geschäftsordnung und Vertretung und Entschädigung seiner Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln.
1Das für Arbeit zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge.2Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter von Gewerkschaften und von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf deren Vorschlag als Mitglieder.3Die Beratungen koordiniert und leitet eine von dem für Arbeit zuständigen Ministerium beauftragte Person, die kein Stimmrecht hat.4Der Ausschuss gibt eine schriftlich begründete Empfehlung ab.5Kommt ein mehrheitlicher Beschluss über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich mitzuteilen.